Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für eine Beschwerde ab. Begründet wurde dies mit fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg und mangelnder form- und fristgerechter Vorbereitung des PKH-Gesuchs. Zudem war die Frist für den Zulassungsantrag abgelaufen und Wiedereinsetzung nicht möglich. PKH für das PKH-Verfahren selbst ist nicht statthaft.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO gehört, dass der Rechtsschutzsuchende bis zum Fristablauf ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eingereicht hat.
Unterlagen aus einem vorangegangenen Eilverfahren können wegen ihres zeitlichen Abstands ungeeignet sein, die aktuelle Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung nachzuweisen.
Prozesskostenhilfe erfasst nur das eigentliche Streitverfahren; ein gesondertes PKH-Verfahren ist nicht hilfefähig im Sinne des § 114 ZPO.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7417/16
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.6.2017 und eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.7.2017 werden abgelehnt.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.6.2017 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre unzulässig. Die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) ist mittlerweile verstrichen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 1.8.2017 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 1.9.2017. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in der nach § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Form durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten ist. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsschutzsuchende bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Dazu gehört insbesondere die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Die im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegten Unterlagen, auf die der Kläger im Übrigen nicht einmal Bezug genommen hat, sind schon aufgrund ihres Alters ersichtlich ungeeignet, seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen.
Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 –, NVwZ 2004, 334 = juris, Rn. 16-20; BGH, Beschluss vom 12.6.2001 – XI ZR 161/01 –, BGHZ 148, 66 = juris, Rn. 5 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 7.4.2000 – 7 WF 54/00 –, FamRZ 2001, 628 = juris, Rn. 6.
Auch auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 31.8.2017 hat der Kläger die erforderlichen aktuellen Unterlagen, insbesondere die ihm übersandte Formularerklärung, nicht eingereicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.7.2017 hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hilfefähige Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren und nicht das PKH-Verfahren sein kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 1156/15 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
In der Folge kommt auch die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).