Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt wegen Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht gemäß §78 Abs.3 Nr.1 i.V.m. §78 Abs.4 S.4 AsylG substantiiert darlegte und sich nicht mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzte. Eine Hazara-spezifische Verfolgungsfrage war nicht verfahrensgegenständlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der grundsätzlichen Bedeutung und fehlender Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert und entsprechend den Anforderungen des §78 Abs.4 S.4 AsylG darlegt.
Ein Antrag auf Berufungszulassung ist unzulässig, wenn die Antragsschrift keine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils enthält.
Neu aufgeworfene oder nicht bereits im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachen oder Fragen begründen nur dann die Erforderlichkeit der Berufungszulassung, wenn sie für das Berufungsverfahren klärungsbedürftig sind.
Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschlüsse über die Zulassung der Berufung können gemäß §80 AsylG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 8065/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht ansatzweise entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob einem Anhänger der politischen Organisation „Hazara Community“ eine Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Pakistan droht“,
ist für das angestrebte Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Der Kläger – nach seinen Angaben ein sunnitischer Paschtune – hat weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, als Anhänger einer politischen Organisation verfolgt worden zu sein, ein Bezug zur „Hazara Community“ wurde von ihm nicht erwähnt. Sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der schriftsätzlichen Begründung seiner Klage hat er angegeben, vor seiner Ausreise in Pakistan durch „die Mafia“ bedroht worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht hat er daneben vorgetragen, dass er verdächtigt worden sei, den Führer einer politischen Partei getötet zu haben, und deshalb verfolgt worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.