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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2034/22.A·15.05.2023

Zulassung der Berufung in Asylsache: Keine grundsätzliche Bedeutung bei Verfolgung konvertierter Sunniten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln mit der Frage, ob zur Schia konvertierte Sunniten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie fehlende konkrete Belege für gegenteilige Tatsachen vorgelegt wurden. Die Darlegungslast nach §78 Abs.4 AsylG trifft den Rechtsmittelführer. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und mangelnder Belege verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG kommt nur in Betracht, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine nicht geklärte, von allgemeiner Bedeutunge Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.

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Bei auf tatsächlichen Verhältnissen gestützten Grundsatzrügen sind konkrete Anhaltspunkte anzugeben (z.B. Auskünfte, Berichte, Zahlen, abweichende Rechtsprechung), die eine unterschiedliche Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen lassen.

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Nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG obliegt dem Rechtsmittelführer die Suche und Benennung der für die Berufungszulassung erforderlichen Informationen; bloße Behauptungen ohne Nennung von Quellen oder Belegen genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 13417/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.8.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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ob zur Schia konvertierte Sunniten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht schlüssig dar.

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Die von ihm aufgestellte Behauptung, bei den zur Schia konvertierten Sunniten handele es sich um eine klar umrissene Personengruppe, hinsichtlich derer die erforderliche Verfolgungsdichte erreicht sei, erschüttert nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger unterliege als (konvertierter) Schiit keiner Gruppenverfolgung. Insoweit benennt der Kläger bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine im Vergleich zu „gebürtigen“ Schiiten besondere Verfolgung von konvertierten Schiiten ergeben könnte. Gleichfalls fehlt es an der Benennung und dem Beleg entsprechender Zahlen von Verfolgungsschicksalen im Vergleich zu der Gesamtzahl der konvertierten Schiiten. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.