Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und rügten eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers dargestellt und gewürdigt hatte. Bloße abweichende Bewertungen oder Kritik an der Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung. Die Kläger tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG abgewiesen; behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen behaupteter Versagung des rechtlichen Gehörs muss dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Beteiligtenvorbringens nicht erfüllt hat; grundsätzlich ist anzunehmen, dass das Gericht das Vorbringen berücksichtigt hat.
Eine abweichende Wertung oder Bewertung des Vortrags durch das Gericht begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Allgemeine Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung fällt in den Bereich des sachlichen Rechts und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind unanfechtbar (§ 80 AsylG); Kosten des Zulassungsverfahrens können den Antragstellern auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3511/17.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.
Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Klägers zu seiner (fortdauernden) Verfolgung durch einen Drogendealer auseinander gesetzt. Diesen hat es sowohl im Tatbestand des Urteils (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, zweiter Absatz, sowie Seite 4, erster Absatz) in seinen wesentlichen Zügen beschrieben als auch in den Urteilsgründen (Urteilsabdruck, Seite 10, vorletzter Absatz, bis Seite 15, zweiter Absatz) ausführlich gewürdigt. Dass es diesen Vortrag anders als die Kläger bewertet hat, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2020 ‒ 4 A 798/20.A, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).