Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Divergenz verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder eine konkret dargelegte Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung noch ein genügend substantiiert vorgetragener Verfahrensmangel dargetan wurde. Bloße Angriffe auf Beweiswürdigung oder pauschale Rügen der Amtsermittlungspflicht genügen nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt die Nennung und Gegenüberstellung eines inhaltlich bestimmten, abstrakten und verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes voraus; pauschale Behauptungen über Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung genügen nicht.
Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung obergerichtlicher Rechtssätze begründet keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht willkürlich ist, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Ein behaupteter Aufklärungs- oder Amtsermittlungsmangel begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gehört nicht zwingend zu den Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1874/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Bezogen auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, er habe Probleme gehabt, weil er ein „Khusra“ sei (Urteilsabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz), gegen die sich der Kläger vor allem wendet, sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von obergerichtlichen Entscheidungen ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Er benennt nicht einmal die „obergerichtlichen Entscheidungen“, von denen das angegriffene Urteil abweichen soll. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist das Verwaltungsgericht insbesondere im Einklang mit der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem allgemeinen Rechtssatz ausgegangen, die Furcht vor Verfolgung sei begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohten (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 19.
Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Divergenzrüge, ob das Verwaltungsgericht höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz.
St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 ‒ 9 B 18.17 ‒, juris, Rn. 12, m. w. N.
Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt auch nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt selbst insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.