Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage darlegt. Ein behaupteter Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 AsylG/§ 138 VwGO. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Rechts- oder Tatsachenfragen abgelehnt (unanfechtbar nach § 80 AsylG)
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller eine zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung substantiiert darlegt.
Fehlt eine solche Formulierung oder substantiierte Darlegung, ist der Zulassungsantrag zu versagen.
Ein behaupteter Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts begründet nicht automatisch einen Gehörsverstoß und gehört nicht grundsätzlich zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungen über die Zulassung der Berufung nach dem AsylG sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 639/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), weil der Kläger schon keine zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert oder auch nur sinngemäß aufgezeigt hat.
Vgl. zu den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund: OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, auf seine Behauptungen hin entsprechende Auskünfte einzuholen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.