Berufungszulassung: Rechtsmittelverzicht im Empfangsbekenntnis und seine Wirkung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung gegen ein Urteil des VG Köln zu, weil die Sache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Streitpunkt ist, ob ein außerprozessual erklärter Rechtsmittelverzicht in einem Empfangsbekenntnis zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt oder nur eine im Prozess zu erhebende Einrede begründet. Das Gericht betont einen strengen Maßstab für die Beachtlichkeit eines Verzichts (eindeutig, unzweifelhaft, unmissverständlich) und weist auf Umstände hin, die einen Verzicht entfallen lassen können (unzureichende Aufklärung, Arglist, fehlende Gegenleistung). Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO stattgegeben; Kostenentscheidung der Berufungsinstanz vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein außerprozessual erklärter Rechtsmittelverzicht begründet grundsätzlich nur eine prozessuale Einrede; er führt nicht von vornherein zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels und muss im Prozess erhoben werden.
Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klage- oder Rechtsmittelverzicht ist nur dann beachtlich, wenn er angesichts seiner prozessualen Tragweite unter strengen Maßstäben eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich ist.
Die Behörde kann sich auf einen erklärten Verzicht nicht berufen, wenn der Berechtigte den Umfang des Verzichts nach Lage des Falles nicht übersehen konnte, insbesondere aufgrund unzureichender Aufklärung über Tragweite und Bedeutung der Erklärung.
Arglist, der Einwand, dass die Verzichtserklärung Teil vorformulierter und unangemessener Erklärungen ist, oder das Fehlen einer Gegenleistung können der Geltung eines außerprozessualen Verzichts entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2210/14
Leitsatz
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.8.2016 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den von der Klägerin dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Mit der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht als unzulässig ansehen dürfen, weil sich die Beklagte auf den von der Klägerin als Teil des Empfangsbekenntnisses von ihr unerkannt erklärten Rechtsmittelverzicht nach Treu und Glauben nicht berufen könne, sind rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufgezeigt, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Hierbei wird der Senat zu berücksichtigen haben, dass ein außerprozessual erklärter Rechtsmittelverzicht nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt, sondern lediglich eine Einrede begründet, die im Prozess erhoben werden muss.
Vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.1985 ‒ IVb ZB 56/84 ‒, NJW 1985, 2334 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2013 – 17 A 1537/12 –, juris, Rn. 5, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 – 11 S 2734/01 –, InfAuslR 2002, 289 = juris, Rn. 14.
Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist aber nur dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite ‒ unter Anlegung eines strengen Maßstabs ‒ als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.2.2002 – 8 C 20.01 –, Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 9 = juris, Rn. 17, und vom 28.4.1978 ‒ 7 C 50.75 ‒, BVerwGE 55, 355 = juris, Rn. 13.
Auch kann sich die Behörde auf einen solchen Verzicht dann nicht berufen, wenn der Berechtigte nach Lage des Falles den Umfang seines Verzichts nicht zu übersehen vermochte, etwa weil die Behörde den Betroffenen über die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung hinaus unzureichend über den Umfang und die Bedeutung des von ihm geforderten Verzichts aufgeklärt und belehrt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.1957 – IV C 318.56 –, NJW 1957, 1374, 1375; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, 36. EL Februar 2019, Vorb. § 124 Rn. 57; siehe in ähnlichen Fällen auch VG Karlsruhe, Urteil vom 6.3.2014 ‒ 2 K 1932/13 ‒, InfAuslR 2015, 14 = juris, Rn. 25; LVG Hamburg, Urteil vom 14.1.1955 ‒ IXa VG L 875/54 ‒, DVBl. 1955, 265.
Ferner könnte in derartigen Fällen der prozessualen Einrede des Klageverzichts der Einwand der Arglist entgegenstehen oder der Umstand, dass die Verzichtserklärung nach Treu und Glauben als nach Lage des Falles unangemessener Teil einer vorformulierten umfassenderen Erklärung keine Geltung beanspruchen kann.
Vgl. BGH, Urteil vom 6.3.1985 – VIII ZR 123/84 –, NJW 1985, 2335 = juris, Rn. 15; siehe im Zusammenhang mit der Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch BAG, Urteil vom 24.2.2016 ‒ 5 AZR 258/14 ‒, BAGE 154, 178 = juris, Rn. 43.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es zwar für sich genommen nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bei Aushändigung eines Bescheides den Betroffenen dazu bewegt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, insbesondere wenn ein solcher Verzicht es der Behörde ermöglichen soll, einen Betrag an den Betroffenen alsbald auszuzahlen. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Interessenlage hiervon grundverschieden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen ausdrücklich offen gelassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.2.1957 – IV C 318.56 –, NJW 1957, 1374, 1375.
Eine grundverschiedene Interessenlage im vorstehenden Sinne liegt hier jedenfalls vor, weil der Rechtsmittelverzicht der Beklagten nicht ermöglichen sollte, unmittelbar einen Geldbetrag auszuzahlen, sondern ohne ersichtliche „Gegenleistung“ auf einem primär als Empfangsbekenntnis dienenden Formular vorgesehen war.