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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1988/15.A·10.09.2015

Zulassung der Berufung in Asylsache verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verwies die Zulassungsanfrage als unzulässig, weil das Urteil die Klage als offensichtlich unbegründet abwies (§ 78 Abs.1 AsylVfG). Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

In Asylsachen ist die Zulassung der Berufung unzulässig, wenn das angefochtene Urteil die Klage als offensichtlich unbegründet abweist (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften; nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar und damit der sofortigen gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m § 114 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 2382/14.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.          aus I.     wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG unanfechtbar ist.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.