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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1983/13·05.12.2017

Einstellung von Klage und Berufung nach Rücknahme; Streitwertfestsetzung und Unanfechtbarkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Teile der Berufung zurückgenommen, die Klägerin Teile der Klage; daraufhin wurden Berufungs- und Klageverfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Teile eingestellt. Das Gericht erklärte das Vorurteil für wirkungslos, sah keine Kostenentscheidung für bestimmte Vergleichsregelungen als erforderlich und setzte den Streitwert für verschiedene Zeiträume fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berufungs- und Klageverfahren hinsichtlich zurückgenommener Teile eingestellt; Streitwert festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit, als die Rücknahme erfolgt ist (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO).

2

Die Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Gegenseite bewirkt die Einstellung des Klageverfahrens und kann das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos erklären (§§ 92 Abs.3, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO).

3

Das Gericht kann von einer gesonderten Kostenentscheidung absehen, wenn eine Regelung hierzu durch Vergleich bereits getroffen ist oder die Umstände eine solche Entscheidung entbehrlich machen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Verfahrensabschnitte erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§§ 47 Abs.1, 52 Abs.3 GKG) und der hierüber ergehende Beschluss ist unanfechtbar nach § 92 Abs.3 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 66,68 GKG.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7520/12

Tenor

Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (hinsichtlich der Kosten eines Personenaufzuges in Höhe von 68.100,00 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Planungskosten in Höhe von 63.985,95 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von 6.965,60 Euro sowie hinsichtlich nicht anerkannter Kosten für Einweisung in die Krananlage, Messungen/Nivellements und die Abnahmeerklärung für Entsorgungen in Höhe von 22.323,66 Euro), wird das Berufungsverfahren eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt hat (hinsichtlich der Kosten für einen Hilfszug, das Bauschild und die Entsorgungsleistungen in Höhe von 36.517,98 Euro), wird das Klageverfahren eingestellt und das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos erklärt (§§ 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 26.9.2017 nicht mehr.

Der Streitwert wird für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 182.076,37 Euro und für das Berufungsverfahren bis zum 11.7.2017 auf 1.081.243,51 Euro, bis zum 18.9.2017 auf 1.013.143,51 Euro und für die Zeit danach auf 942.191,96 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Rubrum

1

Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat (hinsichtlich der Kosten eines Personenaufzuges in Höhe von 68.100,00 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Planungskosten in Höhe von 63.985,95 Euro, hinsichtlich nicht anerkannter Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von 6.965,60 Euro sowie hinsichtlich nicht anerkannter Kosten für Einweisung in die Krananlage, Messungen/Nivellements und die Abnahmeerklärung für Entsorgungen in Höhe von 22.323,66 Euro), wird das Berufungsverfahren eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt hat (hinsichtlich der Kosten für einen Hilfszug, das Bauschild und die Entsorgungsleistungen in Höhe von 36.517,98 Euro), wird das Klageverfahren eingestellt und das auf die mündliche Verhandlung vom 17.7.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos erklärt (§§ 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 26.9.2017 nicht mehr.

4

Der Streitwert wird für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 182.076,37 Euro und für das Berufungsverfahren bis zum 11.7.2017 auf 1.081.243,51 Euro, bis zum 18.9.2017 auf 1.013.143,51 Euro und für die Zeit danach auf 942.191,96 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).