Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln; der Antrag wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsfrist begründet. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, da nur ein Verlängerungsantrag vorlag und keine Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis erfolgte. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt; Kosten und Streitwertfestsetzung folgten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerecht begründetem Zulassungsantrag als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 20.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert begründet wird.
Die bloße Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung ersetzt nicht die rechtzeitige Begründung des Zulassungsantrags.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist ausgeschlossen, wenn auf einen gerichtlichen Hinweis nicht reagiert wird und damit keine hinreichende Darlegung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfolgt.
Gesetzliche Fristen zur Begründung eines Zulassungsantrags nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO sind nicht verlängerbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 238/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.6.2017 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 29.8.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung vorgelegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.8.2017, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages als gesetzliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann, ist keine Reaktion erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.