Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und einer internen Fluchtalternative verneint hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Anforderungen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht substantiiert darlegte. Insbesondere attackierte er die Glaubwürdigkeitswürdigung nicht durchgreifend und führte keine konkretisierten Divergenz- oder Gehörsverletzungsgründe aus. Eine nachfristige Begründung wurde nicht abgewartet, da die Frist abgelaufen war.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Antrag substantiiert darlegt, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und im Berufungsverfahren klärungsfähig ist.
Trägt das erstinstanzliche Urteil seine Entscheidung auf mehrere selbstständige Begründungsstränge, muss der Zulassungsantrag für jeden dieser Stränge einen gesonderten Zulassungsgrund darstellen und substantiiert darlegen.
Die Angriffe gegen Glaubwürdigkeitswürdigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Berufung nur, wenn der Antragsteller konkrete, durchgreifende Umstände vorträgt, die diese Würdigung in Frage stellen.
Behauptet der Antragsteller Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, sind diese Gründe im Zulassungsantrag konkret und substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Nachreichung weiterer Begründung braucht das Gericht deren Vorlage nicht abzuwarten und kann den Zulassungsantrag anhand des vorliegenden Vorbringens entscheiden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 510/23.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich die von ihm aufgeworfene Frage,
ob Personen wie der Antragsteller aufgrund bestehender Mitgliedschaft in der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) einer staatlichen Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG im Fall ihrer Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt sind,
in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) wegen einer möglichen Verfolgung wegen einer Mitgliedschaft in der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) eigenständig tragend deshalb verneint, weil sich sein Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erwiesen habe (Urteilsabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz, bis Seite 10, erster Absatz). Schon die Angaben, wann er Pakistan verlassen habe, seien widersprüchlich. Aus den Daten seines Reisepasses ergebe sich auch, dass er sich nur wenige Wochen in der Ukraine aufgehalten habe – nicht um dort wie von ihm geschildert zu studieren, sondern um nach Europa weiterzureisen. Erwiesen sich seine Angaben zur Fluchtgeschichte als unwahr, seien auch seine Angaben zur geltend gemachten Vorverfolgung und Ausreise aus Pakistan offenbar nicht korrekt. Konkrete Verfolgungshandlungen habe er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darlegen können. Unabhängig davon stehe ihm eine interne Fluchtalternative offen (S. 10 ff. des Urteilsabdrucks).
Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 ‒ 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Daran fehlt es, weil der Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen zu seinen Ausreisegründen sei insgesamt unglaubhaft, nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen hat.
2. Dem Vorbringen des Klägers ist kein Anhalt für das Vorliegen des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen, die er allenfalls behauptet, nicht jedoch ‒ wie nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG erforderlich ‒ dargelegt hat.
3. Schließlich sind die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die angekündigte weitere Begründung musste der Senat nicht abwarten, weil die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags bereits abgelaufen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.