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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1941/24·17.09.2024

Verw. Rechtsmittel verworfen wegen Versäumens der Zulassungsfrist (§124a VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt das Urteil des VG Köln; das OVG NRW verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Entscheidend war, dass kein fristgerecht gestellter Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO vorlag und die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt wurden. Eine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.2 VwGO wird abgelehnt, weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Rechtshandlung nicht nachgeholt wurde. Kosten und Streitwertregelung bestätigt.

Ausgang: Rechtsmittel des Klägers als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt, Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsmittel nach §124a Abs.4 VwGO ist unzulässig, wenn kein Zulassungsantrag binnen der dort vorgeschriebenen Frist erhoben und die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden.

2

Die Umdeutung einer bei Gericht eingegangenen Schrift in einen Zulassungsantrag wahrt die Frist nur, wenn sie fristgerecht erfolgt und sich sinngemäß zu den Zulassungsgründen nach §124 Abs.2 VwGO verhält.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung binnen dieser Frist nachgeholt wird.

4

Eine vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung über Erkrankung kann ein entschuldbares Hindernis begründen, rechtfertigt aber die Wiedereinsetzung nicht, wenn die gesetzlichen Antrags- und Nachholfristen nicht eingehalten werden.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4836/20

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.5.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 957,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden ist und nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 die Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt worden sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

3

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger ausweislich des am 23.8.2024 zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 31.5.2024 zugestellt worden. Innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3, 193 BGB mit Ablauf des 1.7.2024 endete, ist ein Zulassungsantrag nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Innerhalb der bis zum Ablauf des 31.7.2024 laufenden Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Die ausweislich des Prüfvermerks am 11.7.2024 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangene Beschwerde, hinsichtlich derer der Kläger nach Hinweis mit am 2.9.2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz um Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gebeten hat, wahrt die Frist nicht und verhält sich auch nicht einmal sinngemäß zum Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO.

4

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren.

5

Er hat den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ‒ wie nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlich ‒ innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses, also nach dem Ende der die Fristwahrung möglicherweise hindernden Erkrankung, gestellt. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bestätigung habe sich der Kläger vom 21.6.2024 bis 11.7.2024 wegen einer wiederholten Corona-Infektion in ärztlicher Behandlung befunden und erstmals am 11.7.2024 sein Büro wieder aufsuchen können. Auch ist die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb dieser Antragsfrist nachgeholt worden. Vielmehr hat der Kläger erst mit dem am 2.9.2024 beim Oberverwaltungsgericht statt beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.8.2024 die Klarstellung vorgenommen bzw. Umdeutung erbeten, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um einen Antrag auf Zulassung der Berufung handeln müsse, und erst nach nochmaligem Hinweis mit am 5.9.2024 eingegangenem Schriftsatz vom 4.9.2024 seine nachträglich am 10.9.2024 belegte Corona-Erkrankung erwähnt und damit sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist beantragt.

6

Die Voraussetzungen für das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens liegen nicht vor.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

9

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.