Berufung mangels fristgerechter Begründung und ohne Wiedereinsetzung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen ein festgesetztes und ein angedrohtes Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Gewerbeanmeldung. Nach Zulassung der Berufung versäumte er trotz einmaliger Fristverlängerung die Berufungsbegründungsfrist; ein weiterer Verlängerungsantrag blieb mangels Glaubhaftmachung erheblicher Gründe erfolglos. Das OVG verwarf die Berufung als unzulässig, weil keine Begründung eingereicht wurde. Wiedereinsetzung lehnte es wegen anwaltlichen Verschuldens und zudem wegen unterbliebener Nachholung der Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ab.
Ausgang: Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung ohne Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine nach § 124a Abs. 5 VwGO zugelassene Berufung nicht innerhalb der (ggf. verlängerten) Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet, ist sie unzulässig.
Eine Berufungsbegründung ist auch dann erforderlich, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde; nach Zulassung bedarf es eines gesonderten Schriftsatzes, der die Fortführung des Berufungsverfahrens und die Anträge erkennen lässt.
Eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe voraus; pauschale Hinweise auf Arbeitsüberlastung und allgemeine pandemiebedingte Erschwernisse genügen hierfür regelmäßig nicht.
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO scheidet aus, wenn die Fristversäumung auf einem dem Beteiligten nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren anwaltlichen Sorgfaltsverstoß beruht.
Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn die versäumte fristgebundene Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt wird; eine Wiedereinsetzung allein wegen eines unzureichenden Fristverlängerungsantrags kommt nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 800/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten mit Bescheid vom 5.3.2015 festgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro und gegen ein angedrohtes weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro, womit eine Gewerbeanmeldung durchgesetzt werden sollte. Gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.11.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 5.10.2021, dem Kläger zugestellt am 7.10.2021, die Berufung zugelassen. Nach einer erstmaligen antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7.12.2021 hat der Kläger am 7.12.2021 um 17.33 Uhr ohne Begründung eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.1.2022 beantragt. Auf den am 8.12.2021 erfolgten Hinweis, dass die wiederholte Fristverlängerung mangels Glaubhaftmachung erheblicher Gründe nicht in Betracht kommen dürfte, hat der Kläger am gleichen Tag vorsorglich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und nochmals Fristverlängerung bis zum 15.1.2022 wegen akuter Arbeitsüberlastung und wegen der immer schwieriger werdenden Situation infolge der „Covid-19“-Pandemie beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er als ohne Angestellte tätiger Einzelanwalt in der Hektik versehentlich eine „Ur-Fassung“ des Fristverlängerungsantrags per „beA“ abgeschickt habe, was bei der früher üblichen Übersendung eines gedruckten Schriftstücks per Telefax ganz bestimmt nicht passiert wäre. Die weitere Fristverlängerung ist am 13.12.2021, dem Kläger am 15.12.2021 zugestellt, abgelehnt worden. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.
II.
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (2.).
1. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht sie ‒ wie hier ‒ zugelassen hat (Abs. 5), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründungsfrist kann gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO).
Der Kläger hat die hier bis zum 7.12.2021 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten. Einen am späten Nachmittag des letzten Tages der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gestellten, weiteren Verlängerungsantrag hat der Vorsitzende des Senats nach Anhörung vom 8.12.2021 mangels Glaubhaftmachung erheblicher Gründe,
vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25.7.2008 ‒ 3 B 69.08 ‒, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 4.12.2000 ‒ 1 BvR 1797/00 ‒, juris, Rn. 11,
am 13.12.2021 abgelehnt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung hat er ausgeführt, durch die erneute pauschale Berufung auf akute Arbeitsüberlastung, ergänzt durch einen allgemeinen Hinweis auf die immer schwieriger werdende Situation infolge der „Covid-19“-Pandemie, sei nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Bevollmächtigten des Klägers nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist von insgesamt zwei Monaten Länge eine Berufungsbegründung zu fertigen. Bis heute ist keine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Die Vorlage einer Berufungsbegründung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil vorliegend zuvor ein (ordnungsgemäßer) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Berufung nach ihrer Zulassung mit einem gesonderten Schriftsatz begründet werden. Hierzu ist in jedem Falle zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.2012 ‒ 3 B 52.12 ‒, juris, Rn. 3, vom 19.10.2009 – 2 B 51.09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und Urteil vom 30.6.1998 ‒ 9 C 6.98 ‒, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das er sich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Verschulden" im Sinne von § 60 VwGO gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 ‒ 2 C 11.19 ‒, juris, Rn. 6, und vom 6.6.1995 ‒ 6 C 13.93 ‒, juris, Rn. 5.
Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag ist zu erkennen, dass ihn in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eigenes Verschulden trifft. Der Prozessbevollmächtigte hätte dafür Sorge tragen müssen, entweder rechtzeitig eine Berufungsbegründung vorzulegen oder rechtzeitig vor Ablauf der Frist unter Angabe erheblicher Gründe einen erneuten Verlängerungsantrag zu stellen. Stattdessen hat er am späten Nachmittag des letzten Tages der bereits einmal verlängerten Frist ohne Angabe von Gründen erneut Fristverlängerung beantragt. Ihm hätte es oblegen, vor Absendung dieses Antrags, dessen Inhalt er verantwortet (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO), zu prüfen, ob dieser tatsächlich mit dem gewollten Inhalt versandt werden soll. Dies gilt umso mehr, weil er nicht damit rechnen konnte, der erst nach Ablauf der üblichen Geschäftszeiten übersandte Antrag werde noch am gleichen Tag einem zuständigen Richter vorgelegt. Er trägt hingegen nicht vor, die notwendige Prüfung mit der hier gebotenen Sorgfalt vorgenommen zu haben. An dieser Prüfung war er nach eigenem Vorbringen nicht unverschuldet gehindert. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus seinem Vorbringen, er habe versehentlich das Dokument mit einer „Ur-Fassung“ des Fristverlängerungsantrags, d. h. ohne Begründung, per „beA“ verschickt, was ihm bei Versendung eines ausgedruckten Schriftstücks per Telefax nicht passiert wäre; da er als Einzelanwalt ohne Angestellte tätig sei, könne die fehlende Unterstützung bei der Büroarbeit zu derartigen Fehlern führen.
Ungeachtet dessen ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen, weil der Kläger die versäumte Rechtshandlung, hier die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgenommen hat. Innerhalb eines Monats nach Hinweis auf die beabsichtigte Ablehnung der wiederholten Fristverlängerung ist zwar ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, aber keine Berufungsbegründung eingereicht worden. Eine solche fehlt bis heute.
Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich eines versäumten oder sonst unzureichenden Antrags auf Fristverlängerung ist nicht zulässig und wäre zur Fristwahrung auch unzureichend. Als Wiedereinsetzung ist die gerichtliche Entscheidung anzusehen, durch die eine versäumte und nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig fingiert wird. Sie kann nur erfolgen, wenn die versäumte fristgebundene Rechtshandlung, hier also die Vorlage der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO, innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.1993 – 8 C 5.93 –, juris, Rn. 4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertbestimmung.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).