Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag der Berufung (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Arnsberg. Das OVG wertet ihr Schreiben als PKH-Antrag für einen noch durch einen Rechtsanwalt einzulegenden Zulassungsantrag. Die PKH wird abgelehnt, weil der Zulassungsantrag verfristet wäre und keine Wiedereinsetzung möglich ist, da das vollständige PKH-Gesuch innerhalb der Frist nicht eingereicht wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigten Zulassungsantrag der Berufung als unbegründet abgelehnt (verfristet; keine Wiedereinsetzung möglich)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein bei einem Oberverwaltungsgericht zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung unterliegt dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO; eine fehlende anwaltliche Vertretung führt zur Unzulässigkeit des selbst gestellten Antrags.
Ein PKH-Antrag kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits verfristet wäre, sodass die Bewilligung der PKH die Fristwahrung nicht mehr ermöglichen würde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit nur dann zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1373/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.12.2022 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 30.1.2023, mit welchem sie sich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.12.2022 wendet, nach entsprechender Anhörung in der Eingangsverfügung in ihrem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Ein von der Klägerin selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste andernfalls wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Gerichtsbescheid hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid der Klägerin am 30.12.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 30.1.2023 verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat innerhalb der vorgenannten Rechtsmittelfrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars nicht abgegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).