Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis und E‑Mail‑Zustellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Streitgegenstand war die Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis und die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung eines Schlussbescheids. Das Gericht ging von Zugang der E‑Mail aus und verneinte Wiedereinsetzung mangels glaubhafter Substantiierung sowie wegen Überschreitung der Einjahresfrist. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 5.815 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.815 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; solche Zweifel bestehen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Eine per E‑Mail an die vom Empfänger genutzte E‑Mail‑Adresse übermittelte Verwaltungsentscheidung gilt mit Ablauf des dritten Tages nach Übermittlung als zugestellt (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW); die Einordnung der Nachricht in einen Spamordner durch einen Filter berührt den Zugang nicht, sofern die E‑Mail im Postfach eingegangen ist.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 VwGO erfordert eine glaubhafte Darlegung, dass die Fristversäumnis unverschuldet war; bloße Vermutungen oder nicht substantiiert dargelegte Vermutungen genügen nicht.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn er erst mehr als ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist gestellt wird, es sei denn, die Antragstellung war innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2398/23
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.7.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.815,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Schlussbescheid der Klägerin gelte mit der Übermittlung am 17.12.2021 gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am dritten Tag danach, also am 20.12.2021, als zugestellt. Der Schlussbescheid sei am 17.12.2021 von der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ an die E-Mail-Adresse „E-Mail02“ und damit elektronisch vom Beklagten an die Klägerin übermittelt worden. Die Klägerin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei dieser E-Mail-Adresse um die ihre handle. Sie habe auch nicht auszuschließen vermocht, dass der Bescheid im Spamordner unerkannt eingegangen und durch Zeitablauf gelöscht worden sei. Maßgeblich sei allein der Eingang der E-Mail im Postfach der Klägerin. Für den Zugang komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin eingesetzte Spamfilter diese E-Mail innerhalb ihres Postfachs in den Spamordner einsortiert habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Bekanntgabevermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW widerlegt wäre, weil der Klägerin der Schlussbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Weder sei beim Beklagten die Mitteilung eingegangen, dass die E-Mail nicht habe zugestellt werden können, noch sei ersichtlich, aus welchen Gründen der Klägerin sowohl der Bewilligungsbescheid als auch die Aufforderungen zur Rückmeldung über die o. g. E-Mail-Adresse zugegangen seien, der streitbefangene Schlussbescheid hingegen nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne ihr zudem nicht gewährt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie den Erhalt des Schlussbescheids (unverschuldet) nicht bemerkt haben will.
Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage.
Der Einwand der Klägerin, die Kommunikation zwischen ihr und der Bezirksregierung sei über ein Steuerberatungsbüro gelaufen, geht bereits deshalb ins Leere, weil sie den Erhalt des streitbefangenen Schlussbescheids über ihre private E-Mail-Adresse „E-Mail02“, jedenfalls im Spamordner ihres Postfachs, in ihrer Zulassungsbegründung nicht mehr in Abrede stellt.
Das Zulassungsvorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren, nichts Durchgreifendes entgegen. Weder legt die Klägerin dar, dass es ihr unter Wahrung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die E-Mail mit dem Schlussbescheid rechtzeitig wahrzunehmen, noch macht sie dies ‒ wie nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ‒ glaubhaft.
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls auch gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ausscheidet. Hiernach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung erst mit ihrer Klage und damit deutlich später als ein Jahr seit dem Ablauf der versäumten Frist am 20.1.2022 beantragt. Dass die Klägerin infolge höherer Gewalt daran gehindert gewesen wäre, Wiedereinsetzung zu beantragen, ist nicht erkennbar.
Da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin zur Begründetheit der Klage nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.