Gegenvorstellung gegen Ablehnung der Berufungszulassung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung verworfen hatte. Das OVG verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil gegen Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO keine Gegenvorstellung statthaft ist und §152a VwGO abschließend Abänderungsmöglichkeiten regelt. In der Sache bringt der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen vor.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zur Ablehnung der Berufungszulassung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
§ 152a VwGO bestimmt abschließend die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung abändern kann; ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe sind nicht zuzulassen.
Eine Gegenvorstellung ist nur dann erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist; bloße Wiederholung des bisherigen Zulassungsvorbringens genügt nicht.
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht ist mit höherrangigem Recht vereinbar; eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nur in Betracht, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 791/18
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung verwerfenden Senatsbeschluss vom 9.9.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers hat keinen Erfolg.
Gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und führt zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, daneben eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2020 – 4 A 201/20 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinerlei Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt. Die angegriffene Entscheidung, mit der der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig verworfen hat, widerspricht insbesondere nicht deshalb offensichtlich dem Gesetz, weil sie nicht der Argumentation im Zulassungsvorbringen folgt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein könnte. Er wiederholt zu der entscheidungserheblichen Frage der von ihm angenommenen Selbstvertretungsbefugnis vor dem Oberverwaltungsgericht lediglich sein Vorbringen aus dem Zulassungsverfahren. Dieses Vorbringen hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss umfassend gewürdigt und unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften zurückgewiesen. Der Senat konnte selbst darüber befinden, dass der Kläger durch den Vertretungszwang nicht diskriminiert wird. Denn er ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass das Vertretungserfordernis mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).