Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Eine Selbstvertretung kommt nicht in Betracht, weil nur Verbände und deren Zusammenschlüsse vertreten dürfen; das RDG begründet keine gerichtliche Vertretungsbefugnis. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 325,00 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Ermächtigung in § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO berechtigt lediglich Verbände bzw. deren Zusammenschlüsse zur Prozessvertretung; die Mitgliedschaft eines natürlichen Mitglieds in einem solchen Verband begründet keine Befugnis zur Selbstvertretung in eigenen Angelegenheiten.
Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) begründet keine Befugnis zur gerichtlichen Selbstvertretung, weil es ausschließlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen regelt.
Der Vertretungszwang vor den Verwaltungsgerichten ist mit höherrangigem Recht vereinbar und stellt keine unzulässige Diskriminierung dar; die auf strafrechtliche Verfahren zugeschnittene Regelung des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ist auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anwendbar.
Bei unzulässiger Antragstellung trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur dann erstattungsfähig, wenn deren anwaltliche Vertretung für das Verfahren erforderlich war.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 791/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 325,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 20.7.2020 hingewiesen worden.
Der Kläger ist auch nicht als Sachverständiger zur Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 7 und 8 VwGO befugt. Es kann dahinstehen, ob die Ingenieurkammer O. , der der Kläger nach eigenem Bekunden angehört, als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 7 VwGO genannten vertretungsbefugten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern bzw. deren Zusammenschlüssen zählen könnte. Die Vorschrift ermächtigt jedenfalls allein die Verbände bzw. deren Zusammenschlüsse zur Prozessvertretung, nicht jedoch – wie hier – eines ihrer (persönlichen) Mitglieder zur Selbstvertretung in eigenen Angelegenheiten. Ebenso wenig vermag das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) eine Selbstvertretungsbefugnis des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht zu begründen, weil es ausschließlich die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betrifft, § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG.
Der Vertretungszwang und die damit verbundene Beschränkung des Kreises der Vertretungsberechtigten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere bedeuten sie keine unzulässige Diskriminierung der von der Selbstvertretung ausgeschlossenen Personen, weil der Vertretungszwang im Interesse einer ordnungsgemäßen und erfolgversprechenden Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten sachlich geboten ist. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) Var. 1 EMRK, weil diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift nicht für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 ‒ 4 B 1512/16 ‒, juris, Rn. 1 f. , jew. m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.