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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1896/19·24.06.2019

Verwerfung der Berufung mangels Zulassungsantrags nach §124a VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts ein, ohne fristgerecht die Zulassung der Berufung zu beantragen. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufung nach §124a Abs.4 VwGO nicht statthaft war und eine Umdeutung der Berufung in einen Zulassungsantrag nicht möglich ist. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil kein fristgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde und die Berufung nicht in einen Zulassungsantrag umzudeuten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen; fehlt ein solcher Zulassungsantrag, ist die Berufung gemäß §124 Abs.1 i.V.m. §124a Abs.4 VwGO unzulässig.

2

Eine offensichtlich eingelegte Berufung kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedliche Gegenstände verfolgen und der anwaltlich eingelegte Rechtsbehelf eindeutig ist.

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Der Senat kann eine unzulässige Berufung nach §125 Abs.2 VwGO durch Beschluss verwerfen, nachdem die Beteiligten angehört worden sind.

4

Die Kostenfolge und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach §154 Abs.2 VwGO bzw. §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2181/18

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1.2.2019 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle ab, forderte sie auf, die Spielhalle zu schließen und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Hiergegen erhob diese am 5.3.2018 Klage, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.3.2019 ergangene Urteil abgewiesen hat. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Berufung beantragt werden kann.

3

Am 10.5.2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt.

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II.

5

Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).

6

Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, wenn die Berufung, wie hier, nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der Folge die Berufung nicht zugelassen.

7

Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben war. Gleichwohl hat die Klägerin ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

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Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).