Zulassung der Berufung verworfen: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Schließung der Spielhalle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle abgewiesen worden war. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Entscheidungsrelevant waren die Schließung der Spielhalle, die Umnutzung der Räume und das Ausbleiben einer substantiierten Reaktion der Klägerin auf gerichtliche Nachfragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entfallen ist; das Gericht kann den Antrag in diesem Fall verwerfen.
Das Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn objektive Umstände oder das Verhalten der Partei erkennen lassen, dass ihr an einer Sachentscheidung kein Interesse mehr besteht (z. B. Aufgabe oder Umnutzung des streitgegenständlichen Betriebs).
Auf gerichtliche Nachfragen hat die Partei substantiiert darzulegen, weshalb Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses unbegründet sind; unterbleibt eine solche Stellungnahme, kann dies zur Verwerfung des Antrags führen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 47, 52 GKG festgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1860/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.5.2020 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist.
Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2020 – 4 A 1114/15 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier. In der Gesamtschau bietet das Verhalten der Klägerin hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse sie das Verfahren weiter betreibt, mit dem sie noch die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der B. Straße 439 in F. begehrt, das insoweit in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene im Verfahren 4 A 1868/20 hatte mit Schriftsatz vom 12.10.2020 – bis heute unwidersprochen – vorgetragen, unklar sei, inwieweit die Klägerin noch Spielhallen in der B. Straße betreibe. Im ehemaligen Geschäftslokal der Klägerin in der B. Straße 439 befinde sich inzwischen ein Supermarkt. Schon mit Schriftsatz vom 25.2.2019 hatte die Beklagte mitgeteilt, die Spielhalle sei bei Überprüfungen am 8.6.2018 tatsächlich geschlossen gewesen. Auf mehrere Anfragen des Gerichts, ob den aufgekommenen Zweifeln am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses Rechnung getragen oder ihnen entgegengetreten werden solle, hat die Klägerin bis heute nicht reagiert. Ihr Geschäftsführer hatte schon am 4.12.2017 gegenüber der Beklagten erklärt, er habe bereits bei Übernahme der Spielhallen in der B. Straße im Jahr 2016 damit gerechnet, diese nach dem 30.11.2017 schließen zu müssen. Nach der unstreitig inzwischen erfolgten Eröffnung eines Supermarkts in den Räumlichkeiten ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung dort wieder eine Spielhalle eröffnen könnte. Zu einer in Betracht kommenden Ablehnung des Zulassungsantrags schon deshalb, weil – unabhängig vom Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO – das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfallen ist, ist diese angehört worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.