Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlendem Wiederaufgreifen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob ruandesische Volkszugehörige aufgrund verschlechterter Überlebenschancen im Kongo Schutz nach §53 Abs.6 AuslG erhalten. Das OVG verwies darauf, dass eine inhaltliche Prüfung nur in Betracht kommt, wenn das erstinstanzliche Verfahren nach §51 VwVfG wiederaufgenommen worden wäre. Ein Wiederaufgreifen scheitert, weil der Kläger diese Gründe weder im Verwaltungs‑ noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Die Zulassung wurde abgelehnt; die Kosten hat der Kläger zu tragen.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylVfG abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen eines der dort genannten Zulassungsgründe in substantiiertem Vortrag voraus.
Eine materielle Prüfung von Abschiebungshindernissen kann nur erfolgen, wenn das vorherige Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1–3 VwVfG wiederaufgenommen werden konnte.
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG setzt voraus, dass die für das Wiederaufgreifen maßgeblichen Umstände im Verwaltungsverfahren oder im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend gemacht wurden; auf andere, nicht vom Beteiligten vorgebrachte Gründe kann sich die gerichtliche Prüfung nicht stützen.
Einzelfallbezogene Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet ohne Darlegung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes nach § 78 AsylVfG keine Zulassung der Berufung.
Nach Ablauf der in § 78 Abs. 4 AsylVfG vorgesehenen Frist kann ein später vorgebrachter Abschiebungsschutzgrund (z. B. wegen Krankheit) die Zulassung der Berufung nicht allein begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 2543/00.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt
Gründe
Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob ruandesischen Volkszugehörigen auf Grund der erheblich schlechteren Überlebensmöglichkeiten in der Demokratischen Republik Kongo der Schutz des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht.
Diese Frage könnte sich im Berufungsverfahren nur stellen, wenn - bezogen auf die damit behauptete Gefahrenlage - bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des (Erst-)Verfahrens, das durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Mai 1998 zu Lasten des Klägers abgeschlossen worden ist, vorlagen; denn nur dann wäre insoweit überhaupt in eine Sachprüfung einzutreten. Das war aber nicht der Fall.
Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kam nicht in Betracht, weil der Kläger sich weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Klageverfahren darauf berufen hat, ruandesische Volkszugehörige hätten in der Demokratischen Republik Kongo erheblich schlechtere Überlebensbedingungen. Andere als vom Kläger selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens können der gerichtlichen Prüfung aber nicht zugrunde gelegt werden. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte insoweit auch keine Veranlassung, den die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteil außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wieder aufzugreifen.
Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 9 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204, 205/206, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940, 941.
Soweit der Kläger darüber hinaus einzelfallbezogene Kritik an der angefochtenen Entscheidung übt, kann die Zulassung der Berufung damit nicht erreicht werden, weil ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit er - zudem nach Ablauf der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG - Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG wegen einer bei ihm vorliegenden Erkrankung begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.