Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung wurde am 27.06.2017 zugestellt; die zweimonatige Begründungsfrist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO lief am 28.08.2017 ab. Eine fristgerechte Begründung erfolgte nicht, auch eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO kam nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag wurde als unzulässig verworfen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO ist nur zulässig, wenn die Zulassungsbegründung innerhalb der dort bestimmten Frist vorgelegt wird.
Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist eine gesetzliche Frist, die nach §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §224 Abs.2 ZPO nicht durch gerichtliche Anordnung verlängerbar ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Fristversäumnis verhindert war; allein gestellte Anträge auf Fristverlängerung oder das Ausbleiben einer Reaktion auf gerichtliche Hinweise rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6578/16
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.5.2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.6.2017 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 28.8.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung vorgelegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.8.2017, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages als gesetzliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann, ist keine Reaktion erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.