Verfahren eingestellt nach Erledigung; Gerichtsbescheid insoweit wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO ein und erklärte den angefochtenen Gerichtsbescheid insoweit für wirkungslos, als er das Verhältnis bestimmter Beteiligter betrifft (analog § 173 i.V.m. § 269 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt den Kostenerklärungen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigungserklärung eingestellt; angefochtener Gerichtsbescheid insoweit für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt, stellt das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO ein.
Ein zuvor ergangener Gerichtsbescheid kann vom Gericht für wirkungslos erklärt werden, soweit er das nunmehr erledigte Rechtsverhältnis zwischen bestimmten Beteiligten betrifft; hierfür kommt § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog in Betracht.
Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz richtet sich nach den Kostenübernahmeerklärungen der Parteien; hierfür ist § 162 Abs. 3 VwGO maßgeblich.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn der Beigeladene nicht durch Stellung eines eigenen Antrags ein eigenes Kostenrisiko begründet hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2326/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.7.2014 ist wirkungslos, soweit er das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2., der Beklagten und dem Beigeladenen betrifft.
Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Beklagte, die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. jeweils ein Drittel der Gerichtskosten, die Beklagte zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen findet eine Erstattung der den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Nachdem die Klägerin zu 2. und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog für wirkungslos zu erklären, soweit er das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2., der Beklagten und dem Beigeladenen betrifft.
Die Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht sie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil sich der Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens folgt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.