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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1842/18.A·29.07.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Divergenzrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG. Das OVG lehnt ab, weil kein inhaltlich bestimmter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt und keine konkrete Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze vorgelegt wurde. Die bloße Bezugnahme auf das BVerwG-Urteil und die Rüge fehlender Berücksichtigung der Flucht genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Divergenz mangels substantiiertem Vortrag als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einer übergeordneten Rechtsprechung widerspricht.

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Zur wirksamen Erhebung einer Divergenzrüge ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze erforderlich; die bloße Behauptung einer Abweichung genügt nicht.

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Die Rüge, eine Vorinstanz habe einen konkreten Umstand (z. B. die Flucht) nicht gesondert berücksichtigt, begründet nur dann eine Divergenz, wenn ein entgegenstehender allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz dargelegt wird.

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Entscheidungen höherer Rechtsprechung dürfen nicht in allgemeiner Regelungsform überinterpretiert werden; aus passagenhaften Ausführungen lässt sich nur dann eine allgemeine Regel ableiten, wenn die Entscheidung dies tatsächlich begründet und darstellt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 108/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist, wie der Senat bereits mehrfach in anderen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gleicher Begründung betriebenen Zulassungsverfahren, zuletzt in seinem Beschluss vom 9.5.2018,

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‒ 4 A 1271/18.A ‒, juris,

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ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – 1 C 235.58 – (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) ab. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.

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Selbst wenn man der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kläger die allgemeine Aussage entnimmt, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht berücksichtigt werden, hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, mit dem es dieser Aussage widersprochen hat. Hierfür genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der Flucht in seinen Entscheidungsgründen nicht gesondert berücksichtigt hat. Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.