Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1841/18.A·28.05.2018

Zulassung der Berufung (§78 Abs.3 AsylG) mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Streitfrage ist, ob die Voraussetzungen des §60 Abs.7 S.1 AufenthG grundsätzliche Bedeutung haben. Das OVG lehnt die Zulassung ab, da der Antrag keine einzelfallunabhängige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darlegt. Bloße Zweifel an der Rechts- oder Sachverhaltswürdigung genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden als unbegründet verworfen; Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.

3

Bloße Rügen der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder pauschale Zweifel an der Sachverhaltswürdigung begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung nach den Vorschriften des AsylG sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 76/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

4

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

5

„ob für den Fall des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht werden kann“,

6

ist nicht einzelfallunabhängig klärungsbedürftig und klärungsfähig.

7

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts äußert, sind diese kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.