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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 183/24.A·25.04.2024

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine bisher ungeklärte, von allgemeiner Bedeutung stehende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret dargelegt wurde. Substantielle Angriffe auf die Rückkehrprognose begründen keinen Zulassungsgrund. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und konkret auf ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit hin dargelegt wird.

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Fragen, die wesentlich von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängen (z. B. familiäre Unterstützung oder Vermögensverhältnisse), sind regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Reine Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der Rückkehrprognose oder der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts begründen keinen Zulassungsgrund; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersetzen keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Zulassungsantrags richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO und § 83b AsylG; der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3156/23.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2023 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger zeigen bereits nicht auf, weshalb die von ihnen allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage,

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ob alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern bei Rückkehr nach Pakistan der Verelendung mangels Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums ausgesetzt seien,

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in dieser Allgemeinheit mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 AufenthG einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sein soll. Gerade ausgehend von den nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen in Frage gestellten Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten sich auf familiäre Unterstützung verlassen sowie die Familie der Klägerin zu 1. sei wohlhabend und habe die Kläger vor deren Ausreise finanziell unterstützt, drängt sich auf, dass die aufgeworfene Frage bezogen auf die Sicherung des Existenzminimums alleinerziehender Mütter mit minderjährigen Kindern nicht generell, sondern nur in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann.

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Der weiter ausgeführte Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Rückkehrprognose nicht korrekt gestellt, ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und beinhaltet keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht sein sollten, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar.

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Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 16.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.