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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1812/18.A·31.07.2018

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Keine Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie grundsätzliche Bedeutung. Das OVG Nordrhein‑Westfalen lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das VG die vorgelegten Unterlagen gewürdigt und als unerheblich erachtet hatte. Eine bloße abweichende Würdigung begründet keine Gehörsverletzung; die Darlegungserfordernisse für grundsätzliche Bedeutung wurden nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt eine substantiiert dargelegte Rechtsschutzbedürftigkeit bzw. einen konkreten Zulassungsgrund voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn besondere Umstände erkennbar machen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; eine abweichende Würdigung durch das Gericht ist hierfür nicht ausreichend.

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Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden; nicht gestellte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung bedürfen grundsätzlich keiner nachträglichen Bescheidung.

4

Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; in der Regel trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG, nunmehr 2011/95/EU§ 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 5825/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

6

Das Verwaltungsgericht hat die im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen sowohl im Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgezählt (Urteilsabdruck S. 2, letzter Absatz) als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt und auf Grund ihres Inhalts als unerheblich angesehen (Urteilsabdruck S. 5, dritter Absatz). Dass es diese anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.

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Einen Beweisantrag des Inhalts, das Gericht solle ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der eingereichten Unterlagen einholen bzw. die Asylakten des Bruders beiziehen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon deshalb bedurfte er keiner Bescheidung. Zudem kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts von vornherein auf die Echtheit der inhaltlich unergiebigen Unterlagen nicht an.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

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ob unter der Geltung von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG, nunmehr 2011/95/EU, davon auszugehen ist, dass pakistanischen Staatsangehörigen landesweit Verfolgung durch die Laskhar-e Tayyaba droht und keine inländische Fluchtalternative besteht,

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und

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ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise ‒ etwa im Rahmen eines Familienverbandes ‒ sichern kann,

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rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt angesichts des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens schon deshalb nicht vorliegen, weil sich die im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen zur Frage der ‒ bereits rechtskräftig geklärten ‒ inländischen Fluchtalternative nicht verhalten, die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.