Berufungszulassung abgelehnt: Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO und Verwaltungsaufwand
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Neubescheidung eines Akteneinsichtsantrags nach § 299 Abs. 2 ZPO verpflichtete. Streitpunkt war vor allem, ob die Trennung schutzwürdiger Aktenbestandteile wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands unzumutbar sei. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und hielt die pauschale Aufwandsdarlegung für unzureichend; ein Ausschluss der Akteneinsicht komme nur bei konkret dargetaner Überforderung in Betracht. Auch besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und ein gerügter Beiladungsmangel lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung eines Akteneinsichtsanspruchs wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands setzt voraus, dass die Behörde nachvollziehbar und plausibel darlegt, dass der Aufwand im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn unvertretbar ist oder die Wahrnehmung vorrangiger Sachaufgaben erheblich behindert.
§ 299 Abs. 2 ZPO enthält keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand „unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand“; Maßstäbe zum Verwaltungsaufwand sind jedenfalls nicht großzügiger zu bemessen als im Informationszugangsrecht.
Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle; pauschaler Vortrag zu Umfang und Schwierigkeit der Aktensichtung genügt nicht.
Die Rüge einer unterbliebenen (notwendigen) Beiladung ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch den behaupteten Mangel in eigenen Rechten materiell beschwert ist.
Zitiert von (23)
19 zustimmend · 4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 958/2208.11.2023Zustimmendjuris Rn.25 f.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat10 S 195/2219.12.2022Zustimmendjuris Rn. 25 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1144/2025.07.2022NeutralRn.20 f. m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 3191/1927.09.2021Zustimmendjuris Rn. 15 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 968/2009.02.2021Zustimmendjuris, Rn. 20 f.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5425/15
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des LAG Düsseldorf vom 29.6.2015 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, was von der Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angefochten worden ist. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO seien erfüllt, insbesondere habe die Klägerin das erforderliche rechtliche Interesse glaubhaft gemacht. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin bedürfe der begehrten Akteneinsicht zur Durchführung des von ihr anhängig gemachten Schadensersatzprozesses. Auf andere Informationsquellen könne sie nicht verwiesen werden. Die Abwägung zwischen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Seiten der Klägerin und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. auf Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Art. 12 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite sei fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Denn die Aktenkenntnis sei für sie von erheblicher Bedeutung, während die Interessen der Beteiligten des zur Akteneinsicht beantragten Verfahrens zurückstehen müssten. Die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen Verstößen gegen das Kartellverbot könne die entsprechenden Eingriffe nicht rechtfertigen. Allerdings seien Informationen, zu deren Geheimhaltung die Verfahrensbeteiligten des betroffenen Verfahrens sich vertraglich gegenüber Dritten verpflichtet hätten, soweit diese Abreden mit den unerlaubten Preisabsprachen nicht zusammenhingen, schutzwürdig und von daher von der Akteneinsicht auszunehmen. Außerdem seien solche Unterlagen schützenswert, aus denen sich Informationen ergäben, die mit den Kartellrechtsverstößen in keinerlei Zusammenhang stünden, namentlich dann, wenn es um Geschäftsbeziehungen zu Dritten gehe. Sollte die Abgrenzung schwierig sein, sei zu Gunsten der Klägerin zu verfahren, weil es um ältere Informationen gehe und der Klägerin des betroffenen Verfahrens keine Nachteile für die Zukunft drohten. Schützenswerte Aktenbestandteile, die den Beklagten des von der Akteneinsicht erfassten Verfahrens beträfen, seien solche, die personenbezogene Daten enthielten oder sich auf Kernbestandteile des Beschäftigungsverhältnisses bezögen und bei denen ein Zusammenhang mit den Verstößen gegen das GWB ausscheide. Bei Sichtung der Akten sei zu bedenken, dass sich Geheimhaltungsinteressen von vornherein nicht auf Aktenbestandteile erstrecken könnten, die Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen seien. Im Übrigen könne entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen durch Schwärzung von Akteninhalten oder Entnahme von Aktenteilen Rechnung getragen werden. Der Einwand, der geheimhaltungsbedürftige Inhalt überwiege umfangsmäßig, könne nicht dazu führen, den Akteneinsichtsanspruch insgesamt abzulehnen. Auch könne dem Akteneinsichtsantrag vorliegend nicht entgegengehalten werden, der entstehende Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Eine unzumutbare Belastung sei weder konkret dargelegt, noch liege sie angesichts des Umstands, dass die Akten bereits gesichtet worden seien, nahe.
1. Der Beklagte legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.
Der Einwand des Beklagten, eine Trennung der schützenswerten von den nicht schützenswerten Aktenbestandteilen im Sinne der dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts sei wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht durchführbar, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das Akteneinsichtsbegehren dürfe nicht insgesamt abgelehnt werden. Der Gesichtspunkt entstehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands könne nur dann zum Ausschluss des hier grundsätzlich bestehenden Akteneinsichtsanspruchs führen, wenn die Bearbeitung die personellen und sächlichen Möglichkeiten der Gerichtsverwaltung überfordern würde. Dies sei im Einzelfall konkret darzulegen (Urteilsabdruck, Seite 14). Die Annahme, dass es daran hier fehle, trifft zu.
§ 299 Abs. 2 ZPO selbst enthält keinen allgemeinen Ausschlusstatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich des Informationszugangsrechts ist ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der Gewährung teilweiser Akteneinsicht nur anzunehmen, wenn die Erfüllung einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dabei ist der Verwaltungsaufwand nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die zuständige Behörde muss Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 24, 44.
Es ist nichts dafür ersichtlich, warum für den sich aus § 299 Abs. 2 ZPO ergebenden, von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängigen Anspruch im Gegensatz zu dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsrecht zugunsten der betroffenen Behörde großzügigere Maßstäbe anzulegen sein könnten.
Die Frage eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufswands unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Die insoweit erheblichen Umstände sind nachvollziehbar und plausibel darzulegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.1.2017 – 4 A 1606/16 –, juris, Rn. 95, 98; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 17 ff. (zu den Ausschlussgründen nach §§ 3-6 IFG).
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an der konkreten Darlegung, die Akteneinsicht dürfe mit Blick auf den mit der Zulassungsbegründung allein geltend gemachten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden. Der Beklagte hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass sich die Schwierigkeit, geheim zu haltende von nicht schützenswerten Bestandteilen zu trennen, daraus ergebe, dass die Prozessbevollmächtigten in ihren Schriftsätzen nicht zwischen Vortrag, der die Kartellrechtsverstöße betreffe, und Vortrag zum Innenrechtsverhältnis der Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens unterschieden hätten. In der Folge sei eine Sichtung sämtlicher mehr als 1.700 Seiten Akteninhalt und mehrerer hundert Seiten Anlagenkonvolut Seite für Seite, Satz für Satz und teils Wort für Wort erforderlich, die überdies nur von einer mit den rechtlichen Gegebenheiten des Streitfalles vertrauten Person geleistet werden könne. Dass dies einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn der Klägerin unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordert oder aber es auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindert, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. Schon deshalb wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe sich zur zumutbaren Möglichkeit einer Trennung zu offenbarender und geheim zu haltender Akteninhalte nachvollziehbar nur verhalten dürfen, wenn es sich durch Einsicht in die streitgegenständlichen Akten im Wege der Amtsermittlung ein eigenes Bild verschafft hätte. Gerade weil dem Verwaltungsgericht die Akten nicht vorlagen und mit Blick auf § 100 Abs. 1 VwGO auch nicht hätten vorgelegt werden können, ohne dass sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hätte, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Würdigung der Angaben der Beteiligten gestützt. Die Richtigkeit dieser Würdigung kann der Beklagte nicht schlüssig in Frage stellen, wenn er im Gegensatz zur oben angeführten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ansicht ist, zur Frage, warum eine Trennung von Aktenbestandteilen nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich sei, im Detail nicht vortragen zu können oder zu müssen. Aus dem bloßen Einwand, die Prozessbeteiligten differenzierten in ihren Schriftsätzen nicht klar, und aus dem Streitgegenstand ergebe sich eine Vermischung personenbezogener Daten des Berufungsbeklagten in den Schriftsätzen mit Ausführungen zu den Kartellrechtsverstößen, ergibt sich noch nicht schlüssig, dass die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Prüfung mit unzumutbarem Verwaltungsaufwand verbunden sein könnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verwaltungsaufwand unzumutbar ist, ist auch das Gewicht bei der Entscheidung zu berücksichtigender Datenschutzbelange in den Blick zu nehmen. Sie dürfen im Ergebnis jedenfalls nicht dazu führen, dass Opfern unerlaubter Handlungen ihre Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert wird.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N. und vom 5.7.2012 – 4 A 326/11 –, juris, Rn. 23.
Das ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte macht geltend, eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, wann die Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs, das sich unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen nicht auf alle Bestandteile einer Akte beziehen kann, der Verwaltung zumutbar ist oder nicht, und in welchen Fällen sie faktisch durchzuführen unmöglich erscheint, sei nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen zu vorstehendem Gliederungspunkt 1 ergibt sich indes, dass sich anhand der vorzufindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren die hier entscheidungserhebliche Frage klären lässt, dass der Beklagte für den vorliegenden Fall jedenfalls keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Rechtsprechung dargetan hat.
3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2010 – 8 A 935/09 –, DVBl. 2010, 797 = juris, Rn. 43 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Soweit der Beklagte eine grundsätzliche Klärung der Fragen anstrebt, wann von einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand bei voneinander zu trennenden Aktenbestandteilen auszugehen ist und wie sich ein solcher unzumutbarer Aufwand auf ein Akteneinsichtsgesuch auswirkt, legt er jedenfalls nicht dar, inwieweit über die bereits vorhandenen, in Gliederungspunkt 1 angeführten, grundsätzlichen Erwägungen hinaus diese Einzelfallfragen noch einer weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich sind.
4. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden.
Der Beklagte macht als Verfahrensfehler allein geltend, die F. GmbH und ihr ehemaliger Geschäftsführer hätten beigeladen werden müssen. Insoweit fehlt dem Beklagten indes bereits die für die Zulässigkeit dieses Einwands erforderliche materielle Beschwer. Sie setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer (auch notwendigen) Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 – 8 B 75.09 –, NVwZ-RR 2010, 37 = juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Abgesehen davon wäre hier eine Beiladung, auch wenn sie wegen einer verbreiterten Erkenntnisgrundlage sinnvoll gewesen wäre, nicht notwendig gewesen. Zudem wurde dem Interesse (potenziell) betroffener Dritter dadurch Rechnung getragen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausschied, der Beklagte nur zur Neubescheidung verpflichtet wurde, und so der Schutz entgegenstehender Rechtspositionen im anschließenden neuen Verwaltungsverfahren gesichert ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 18.12 –, NVwZ 2015, 823 = juris, Rn. 13.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.