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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1803/17.A·05.09.2017

Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache abgelehnt – keine Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag und auch kein sonstiger Zulassungsgrund nach §78 AsylG ersichtlich war. Eine Hinweispflicht des Gerichts bestand nicht; die inländische Fluchtalternative war bereits vom Bundesamt vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache abgelehnt; kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und kein Zulassungsgrund nach §78 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht nicht allgemein dazu, die Parteien vorab über seine vorläufige Rechtsauffassung oder mögliche Würdigungen des Sachverhalts zu informieren.

2

Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann zu vermeiden, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der vom Gericht vorgenommenen Bewertung rechnen musste.

3

Fehlende weitergehende Sachverhaltsaufklärung gehört nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO.

4

Ein Zulassungsgrund nach § 78 AsylG ist nicht bereits dann gegeben, wenn aus einzelfallbezogenen Einwänden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 9215/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers verletzt, weil es ohne vorherigen rechtlichen Hinweis seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der mit dem Kläger hätte näher aufgeklärt werden müssen.

3

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 21 f., m. w. N.

5

Mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, für den Kläger bestehe eine inländische Fluchtalternative, musste der Kläger rechnen, weil bereits das Bundesamt seinen Asylantrag auch mit dieser Argumentation abgelehnt hatte.

6

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, gereift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO gehören.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., m. w. N.

8

Die mit den einzelfallbezogenen Einwänden der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).