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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1801/17.A·18.10.2017

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einer Asylsache. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht schlüssig darlegte. Insbesondere fehlte es an glaubhaftem Vortrag zum Verfolgungsschicksal; zudem ist bei mehrfach tragender Begründung für jeden Strang ein Zulassungsgrund erforderlich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf VwGO und AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylsache abgelehnt, da Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG muss der Antragsteller schlüssig darlegen, inwiefern die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind; die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht.

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Ist ein erstinstanzliches Urteil selbständig mehrfach begründet, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn für jeden unabhängigen Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

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Fehlt es an der Glaubhaftmachung des Verfolgungsschicksals oder ist eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative nachgewiesen, liegen keine Zulassungsgründe für die Berufung in Asylsachen vor.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; Beschlüsse über die Zulassung sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 4326/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung  gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg  wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

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„inwiefern in Pakistan eine innerstaatliche Schutzalternative vorhanden ist, wenn dem Asylsuchenden in Pakistan ein Verstoß gegen das Blasphemiegesetz vorgeworfen wird“,

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„welche innerstaatliche Schutzalternative einer solchen Person zur Verfügung steht“,

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„ob bereits eine Strafanzeige erstattet sein muss, damit einem Asylsuchenden eine innerstaatliche Schutzalternative versagt wird“ und

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„inwiefern in Bezug auf die Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG einem Asylsuchenden eine staatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, wenn das Strafmaß des § 295b PPC eine mehrjährige Strafe androht“,

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rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung angenommen, es sei dem Kläger nicht gelungen, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Daneben müsse er sich auf eine innerstaatliche Schutzalternative verweisen lassen, weil ihm, sein Vorbringen als wahr unterstellt –  landesweite Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Bezogen auf die eigenständig tragende Annahme, es fehle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes ebenso wie für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG an glaubhaftem Vortrag zum Verfolgungsschicksal, sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.