Einstellung des Berufungsverfahrens – Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23.1.2015 das Berufungsverfahren (Az. 4 A 1800/11) eingestellt. Es ordnete an, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und setzte den Streitwert auf 15.000,00 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Kosten trägt die Beklagte; Streitwert 15.000,00 EUR; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, durch die das Berufungsverfahren eingestellt wird, sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Bei Einstellung des Berufungsverfahrens kann das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens einer Partei auferlegen.
Bei Einstellung des Berufungsverfahrens hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Die Einstellung des Berufungsverfahrens bewirkt in der Regel keine Entscheidung in der materielle Sache, sondern beendet das Verfahren aus prozessualen Gründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5333/08
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).