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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1800/11·22.01.2015

Einstellung des Berufungsverfahrens – Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)

Öffentliches RechtVerfahrensrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23.1.2015 das Berufungsverfahren (Az. 4 A 1800/11) eingestellt. Es ordnete an, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und setzte den Streitwert auf 15.000,00 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Kosten trägt die Beklagte; Streitwert 15.000,00 EUR; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse, durch die das Berufungsverfahren eingestellt wird, sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

2

Bei Einstellung des Berufungsverfahrens kann das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens einer Partei auferlegen.

3

Bei Einstellung des Berufungsverfahrens hat das Gericht den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.

4

Die Einstellung des Berufungsverfahrens bewirkt in der Regel keine Entscheidung in der materielle Sache, sondern beendet das Verfahren aus prozessualen Gründen.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5333/08

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).