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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1790/20·07.08.2024

Berufung zugelassen: Nachweis von Kenntnissen für Ausübungsberechtigung nach §7a HwO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht/HandwerksrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt eine Ausübungsberechtigung für das Brunnenbauerhandwerk nach § 7a HwO und wendet sich gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Münster. Streitpunkt ist, welche praktischen und theoretischen Nachweise erforderlich sind und ob frühere Arbeiten im väterlichen Betrieb hierfür genügen. Das OVG lässt die Berufung zu und stellt klar, dass der Nachweis ggf. durch Prüfung zu erfolgen hat, die Beurteilung aber „nicht engherzig“ zu erfolgen hat. Konkrete Feststellungen bleiben der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Münster wird zugelassen; in der Sache bleibt die Entscheidung dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 HwO setzt den Nachweis der hierfür erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus; kann dieser Nachweis nicht auf einfachere Weise erbracht werden, ist ggf. eine Prüfung zu verlangen.

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Bei der Prüfung der Nachweise ist nicht engherzig zu verfahren; eine großzügige Praxis dient dem Ziel, die Zahl leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.

3

Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann in Umfang und Inhalt den Anforderungen an die Meisterprüfung entsprechen; fachtheoretische Kenntnisse können als eigenständiger Prüfungsbestandteil zu verlangen sein.

4

Nachweise wie Arbeitszeugnisse können für sich betrachtet unzureichend sein, insbesondere bei Antrag auf Ausübungsberechtigung für das gesamte Handwerk; der Bewerber hat konkret substantiiert darzulegen, welche Tätigkeiten und Kenntnisse bereits durch Ausbildung, Gesellenprüfung oder nach § 5 HwO abgedeckt sind.

Relevante Normen
§ HwO § 5§ HwO § 7a§ HwO § 8§ 7a Abs. 1 HwO§ 5 HwO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 7132/17

Leitsatz

Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes als das bereits ausgeübte Handwerksgewerbe nach § 7a Abs. 1 HwO bedarf es des Nachweises der praktischen und theoretischen Kenntnisse, ggf. durch eine Prüfung, wenn der Nachweis auf einfachere Weise nicht erbracht ist. Bei der Beurteilung soll indes „nicht engherzig“ vorgegangen werden.

Für die Zulässigkeit des Arbeitens in anderen Handwerksgewerben nach § 5 HwO ist unverzichtbare Voraussetzung, dass ein konkreter Auftrag in dem Handwerk, mit dem der Unternehmer in die Handwerksrolle eingetragen ist, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den vom Kläger dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Mit seinem Zulassungsvorbringen, wonach zumindest Teile des heutigen Brunnenbauerhandwerks im ursprünglichen Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateure-Handwerks enthalten gewesen seien, die übrigen Tätigkeiten des Brunnenbauerhandwerks im väterlichen Meisterbetrieb nach § 5 HwO hätten ausgeübt werden dürfen, und er seine Kenntnisse und Fertigkeiten im Brunnenbauerhandwerk in seiner durch Arbeitszeugnisse belegten Berufserfahrung im Betrieb seines Vaters gewonnen habe, zeigt der Kläger im Hinblick auf die ergebnistragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Gas- und Wasserinstallateurhandwerk und das Brunnenbauerhandwerk keine ausreichenden Gemeinsamkeiten in den Berufsbildern besäßen, tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

3

Die Erteilung der vom Kläger nach § 7a Abs. 1 HwO begehrten Ausübungsberechtigung verlangt für das weitere auszuübende Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes den Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Ebenso wie bei einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO bedarf es im Rahmen der dieser Vorschrift nachgebildeten Bestimmung über die Ausübungsberechtigung in § 7a Abs. 1 HwO des Nachweises der praktischen und theoretischen Kenntnisse, ggf. durch eine Prüfung, wenn der Nachweis auf einfachere Weise nicht erbracht ist.

4

Vgl. BT-Drs. 12/5918, S. 18.

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Insoweit dürften auch hier grundsätzlich etwa die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sein, wie sie von einem Berufsbewerber verlangt werden müssen, der die Meisterprüfung mit Erfolg bestehen will.

6

Vgl. zu den Anforderungen nach § 8 HwO BVerwG, Urteil vom 26.1.1962 – 7 C 68.59 –, BVerwGE 13, 317 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 14.2.1994 – 1 B 152.93 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. 6.2021 – 4 E 222/21 –, juris, Rn. 7.

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Bei der Beurteilung soll indes "nicht engherzig" vorgegangen werden, und eine "großzügige Praxis" kommt dem Ziel des Gesetzes entgegen, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.

8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris, Rn. 19 ff., 26, 30.

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Insoweit dürfte vom Kläger neben dem Nachweis, dass er zur meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten des Brunnenbauerhandwerks befähigt ist (vgl. § 1 Nr. 1 BrbMstrV), auch zu verlangen sein, dass er im geforderten Umfang die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Sinne des § 1 Nr. 2 BrbMstrV nachweist. Deren Nachweis ist im Rahmen der Meisterprüfung im Brunnenbauerhandwerk ein selbstständiger Prüfungsteil (vgl. § 1 BrbMstrV) und damit auch bei großzügiger Beurteilung Teil des hier gleichfalls zu fordernden Nachweises erforderlicher Kenntnisse.

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Der mit den vorgelegten Arbeitszeugnissen, namentlich dem Ergänzungszeugnis vom 15.3.2018 erfolgte Nachweis, dass der Kläger eigenverantwortlich eine große Vielzahl von Bohrbrunnen mit Wasserförderungsanlagen sowie Pumpen-, Druckkessel-, Rohrleitungs- und Wasseraufbereitungsanlagen entworfen, geplant, hergestellt und dokumentiert habe, dürfte zum Nachweis entsprechender meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten selbst bei großzügiger Praxis für sich betrachtet noch nicht genügen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine Ausübungsbewilligung für das gesamte Brunnenbauerhandwerk begehrt. Dies zeigt sich schon aus einem Vergleich mit der vom Kläger ebenfalls angeführten Ausnahmeberechtigung nach § 7b HwO. Diese Vorschrift verlangt nämlich neben der mehrjährigen, teilweise in leitender Stellung erfolgten Ausübung des zu betreibenden Handwerks (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO) insbesondere auch das Bestehen einer Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einer Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO). In diesem Fall gilt der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der gesetzgeberischen Entscheidung als nachgewiesen.

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Vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28; dazu auch Knörr, in: Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 7b Rn. 13.

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Um auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Arbeitszeugnisse den Nachweis seiner meistergleichen Kenntnisse zu führen, wird der Kläger im Berufungsverfahren daher im Einzelnen – gegebenenfalls auch nur im Hinblick auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für genauer zu benennende wesentliche Tätigkeiten des Gewerbes im Sinne von § 7a Abs. 1 HwO – substantiiert darzulegen haben, welche von ihm in den Zeugnissen angeführten konkreten Tätigkeiten und damit einhergehenden Kenntnisse und Fertigkeiten des Brunnenbauerhandwerks bereits Gegenstand seiner Ausbildung und Gesellenprüfung sowie der Ausbildung und Meisterprüfung seines Vaters im Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk waren. Soweit er davon nicht mehr erfasste Tätigkeiten im Rahmen der Berechtigung nach § 5 HwO ausgeübt hat, wird er die Voraussetzungen dafür zu konkretisieren und zu belegen haben.

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Nach § 5 HwO kann, wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die so auch im Wortlaut der Vorschrift Niederschlag gefunden hat, ist indes unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, dass ein konkreter Auftrag in dem Handwerk, mit dem der Unternehmer in die Handwerksrolle eingetragen ist, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.

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Vgl. auch: BT-Drs. 12/5918, S. 16.

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Auf dieser Grundlage wird unter anderem der Frage weiter nachzugehen sein, ob und in welchem Umfang wesentliche Tätigkeiten bzw. Kenntnisse und Fertigkeiten nach der früheren Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom 28.8.1974 und der Verordnung über das Berufsbild des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks vom 5.8.1968 vom heutigen Meisterprüfungsberufsbild des Brunnenbauer-Handwerks nach der Brunnenbauermeisterverordnung vom 14.10.2005 umfasst sind.

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Hierbei dürfte schließlich im Hinblick auf die Frage, ob entsprechende Tätigkeiten im Betrieb des Vaters entsprechend dem Vorbringen des Klägers legal oder – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – illegal ausgeführt worden sind, von Belang sein, dass wesentliche Tätigkeiten des früheren Gas- und Wasserinstallateur-Gewerbes nach der Zusammenlegung dieses Gewerbes mit dem früheren Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Gewerbe und ihrer Zusammenfassung zum Gewerbe mit der Bezeichnung „Installateur und Heizungsbauer“ gemäß Art. 1 Nr. 32 lit. h) des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 596) nach der Übergangsvorschrift in Art. 2 § 2 dieses Gesetzes die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten worden sind, weshalb insbesondere nicht auf das aktuelle Berufsbild des Installateurs und Heizungsbauers vergleichend abgestellt werden darf.