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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1765/23·19.06.2024

Zulassung der Berufung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln zur Gewerbeuntersagung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden. Insbesondere ändern Darlegungen zur Entstehung von Steuerschulden, spätere Tilgungsbemühungen oder die Einstellung eines Strafverfahrens die Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 20.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 20.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

2

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nach §35 Abs.1 GewO sind die rechtlichen Gründe für das Entstehen von Steuerschulden grundsätzlich unerheblich; maßgeblich sind tatbestandliche Anhaltspunkte für eine Störung der Gewähr für ordnungsgemäße Geschäftsführung.

3

Für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es auf den Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an; nachträgliche Bemühungen zur Tilgung von Rückständen ändern die damalige Gefahrenbewertung nicht ohne Weiteres.

4

Die bloße Einstellung eines Strafverfahrens wirkt nur dann auf die verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung ein, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die ursprüngliche Bewertung erschüttern.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 4207/21

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.

4

Daran fehlt es hier.

5

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.7.2021 gegen die Klägerin nach § 35 Abs. 1 GewO ergangene Untersagung des ausgeübten Gewerbes sowie aller weiteren Gewerbe sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

6

Der alleinige Einwand der Klägerin, in ihrem besonderen Fall liege keine Unzuverlässigkeit vor, verfängt nicht. Mit ihrem Vorbringen hierzu, die Steuerverbindlichkeiten beruhten ausschließlich aus einem nicht erfolgreich durchgeführten Rechtsgeschäft und der nicht gewährten Zahlung durch die B. aufgrund des gesicherten Akkreditivs, die Geschäftsführer der Klägerin hätten zur Begleichung der Verbindlichkeiten ihr private Liegenschaft verkauft und ein eingeleitetes Strafverfahren sei mittlerweile eingestellt, weckt sie keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts über ihre Unzuverlässigkeit. Dieses hatte unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend die Gründe für die Entstehung der Steuerschulden für rechtlich unerheblich erachtet. Ebenso wenig kommt es angesichts des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auf nachfolgende Bemühungen um die Tilgung der Steuerrückstände an.

7

Ein Anhalt dafür, dass die Einstellung eines Strafverfahrens auf die der Gefahrenabwehr dienende Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden Einfluss haben könnte, ist weder benannt noch ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.