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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1761/23.A·23.12.2025

Asyl: Berufungszulassung wegen Gehörsverletzung nach Ablehnung von Beweisanträgen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylverfahren und rügte allein eine Versagung rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Beweisanträge. Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag abgelehnt. Die Ablehnung der Beweisanträge verletze Art. 103 Abs. 1 GG nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen seien und die Ablehnung prozessrechtlich getragen werde. Maßgeblich sei, dass das VG den Vortrag zu flüchtlingsrechtlicher Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden als unschlüssig gewürdigt und die Ausreise zudem nicht als fluchtbedingt angesehen habe.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Gehörsverstoßes als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots keine Stütze im Prozessrecht findet.

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Hält das Tatsachengericht den Vortrag zur geltend gemachten Verfolgungs- oder Schadensgefahr bereits als unschlüssig bzw. nicht entscheidungstragend, kann es allgemein gefasste Beweisfragen zum Herkunftsland wegen Rechtsunerheblichkeit ablehnen.

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Ein Zulassungsgrund wegen Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan, wenn sich die angeführten Beweisthemen nicht auf die für die Entscheidung tragenden Erwägungen beziehen.

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Für die Würdigung der behaupteten Gefährdung kann erheblich sein, ob der Betroffene das Heimatland nach der tatrichterlichen Überzeugung nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen Motiven verlassen hat.

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Aus der Möglichkeit nichtstaatlicher Verfolgung folgt keine Pflicht zur Beweiserhebung, wenn das Gericht den individuellen Sachvortrag bereits nicht als stimmig ansieht, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 3b Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3036/23.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsge­richts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtli­chen Ge­hörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des ent­scheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtbe­rücksichtigung des Beweisange­bots im Prozessrecht keine Stütze findet.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N.

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Gemessen daran ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Klägers, Beweis zu erheben

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durch Einholung amtlicher Auskünfte zu der Frage, inwiefern kriminelle Vereinigungen der Belutschen in Karachi von der Politik und insbesondere auch den örtlichen Polizeikräften geduldet, geschützt oder gar unterstützt werden,

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durch gutachterliche Stellungnahme, ob es für Personen, die aufgrund diverser Auftritte in landesweit ausgestrahlten Serien, welche teilweise noch heute ausgestrahlt werden, sowie aufgrund diverser Ablichtungen in Werbekampagnen, welche noch heute z. B. vor Bankgebäuden hängen, möglich ist, in den Großstädten in der Anonymität unterzutauchen,

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wegen Rechtsunerheblichkeit abgelehnt hat.

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Die Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht. Nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts waren die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht entscheidungserheblich.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidungstragend bereits unter Bezugnahme auf die als zutreffend erachtete Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 29.3.2023 abgelehnt, weil dem Kläger in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, und Seite 4, dritter Absatz). Im angegriffenen Bescheid hatte das Bundesamt ausgeführt, der Vortrag des Klägers beschreibe keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG), sondern erscheine vielmehr wie schlicht kriminelles Verhalten unbekannter Personen. Auch die Anzeigen des Klägers hätten sich jeweils gegen Unbekannt gerichtet. Aus seiner Schilderung, bestimmte Positionen innerhalb der LYC gehabt zu haben, gehe weder die Natur dieser Positionen hervor noch, ob eine bestimmte politische Grundhaltung dahintergestanden habe. Die geschilderte Teilnahme an Protesten gegen Drogen belege lediglich ein gewisses humanitäres Interesse, weniger aber eine politische Überzeugung im Sinne eines regierungskritischen Verhaltens. Zwischen seinem Bekanntheitsgrad im Land aus seiner beruflichen Tätigkeit als Schauspieler und den Angriffen auf ihn fehle es an der Kausalität (vgl. Ablehnungsbescheid vom 29.3.2023, Seite 3, letzte drei Absätze, bis Seite 4, erster Absatz). Daraus, dass das Verwaltungsgericht ergänzende Ausführungen für den Fall vorgenommen hat, dass man zugunsten des Klägers davon ausgehe, er sei zweimal von einer kriminellen Vereinigung namens Gangwar angegriffen worden, habe sich sozial engagiert und an Protesten gegen Drogenhändler beteiligt, folgt nichts anderes. Selbst unter diesen Annahmen, von denen das Verwaltungsgericht gerade nicht überzeugt war, ist es nicht von einem schlüssigen Vortrag ausgegangen, der Kläger könne politische Verfolgung erfahren haben.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8.

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Selbst nach seinem eigenen Vortrag habe er nicht ernsthaft eine Bedrohung befürchtet, weil er sich nach den behaupteten Überfällen noch längere Zeit in Pakistan aufgehalten und er das Land auch nicht wegen drohender Verfolgung verlassen habe, sondern in erster Linie aus Geschäftsgründen, während er sich erst nach seiner Ausreise zur Asylantragstellung entschlossen habe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz).

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Nachdem das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Würdigung des Bundesamts noch nicht einmal vom Vorliegen eines schlüssigen Vortrags ausgegangen ist, nach dem der Kläger politische Verfolgung erfahren haben könne, weil er von Unbekannten in krimineller Weise angegriffen worden sei, von denen der Kläger lediglich annehme, es habe sich um Mitglieder der belutschischen Vereinigung Gangwar gehandelt, kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, inwiefern kriminelle Vereinigungen der Belutschen in Karachi von der Politik und insbesondere auch den örtlichen Polizeikräften geduldet, geschützt oder gar unterstützt werden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz).

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Nachdem der Kläger sein Heimatland nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer befürchteten Bedrohung verlassen hat und nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Einschätzung des Bundesamts auch nicht wegen seines Bekanntheitsgrades aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Schauspieler angegriffen worden ist, geht das Verwaltungsgericht, dem Bundesamt folgend, auch davon aus, der Kläger habe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen Schaden im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch private Kriminelle zu erwarten (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, Seite 4, zweiter Absatz, unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid vom 23.3.2023, Seite 3, letzte drei Absätze, bis Seite 4, Absätze 1 bis 7). Ausgehend von dieser Würdigung findet auch der Vorhalt des Verwaltungsgerichts im Prozessrecht eine Stütze, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihn die kriminelle Vereinigung Gangwar – von der der Kläger nicht einmal selbst weiß, sondern lediglich annimmt, dass sie für frühere Angriffe verantwortlich ist – überall in Pakistan finden würde. Es obliege dem Kläger, der nur einen gewissen Bekanntheitsgrad habe, in der Anonymität der Großstädte unterzutauchen, was ihm nach Auffassung des Gerichts auch zumutbar und möglich sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz). Um die in die persönliche Sphäre des Klägers fallenden Ereignisse entsprechend würdigen zu können, hat das Verwaltungsgericht es nachvollziehbar nicht für erforderlich gehalten, die aufgeworfene Beweistatsache in ihrer Allgemeinheit zu klären, ob es für Personen, die aufgrund diverser Auftritte in landesweit ausgestrahlten Serien, welche teilweise noch heute ausgestrahlt werden, sowie aufgrund diverser Ablichtungen in Werbekampagnen, welche noch heute z. B. vor Bankgebäuden hängen, möglich ist, in den Großstädten in der Anonymität unterzutauchen.

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Allein der Umstand, dass Gangwar nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt in Lyari, einem Ort, den der Kläger selbst als besonders gefährlich bezeichnet hat (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 14), sehr gewalttätig aufgetreten sein soll (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 7 f.), ändert nichts daran, dass der Kläger nach eigenem Vortrag über seine Angreifer keine näheren Angaben machen konnte und die geschilderten Angriffe nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht der Grund für seine Ausreise waren. Schon dass das Bundesamt und das Verwaltungsgericht der Sache nach auch das Vorbringen des Klägers, er sei wegen seiner Unterstützung der Leute noch beliebter geworden und in Lyari hätten große Poster von ihm gehangen, weshalb er sich sicher gewesen sei, dass diese Angriffe Unbekannter dieser Organisation zuzurechnen gewesen seien, was ihm Mitglieder der LYC bestätigt hätten (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 14 f.), als unsubstantiierte Schilderung einer Verfolgungsgefahr angesehen hat, findet eine Stütze im Prozessrecht. Bereits unabhängig von der Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hatte sich der Kläger nach eigenem Vorbringen erst nach Lyari als einem Ort begeben, den er selbst als besonders gefährlich beschrieben hat und an dem er auch gar nicht lange habe bleiben wollen, weshalb er seine neue Adresse dort nicht einmal bei Behörden und bei der Antragstellung für das Ausreisevisum angegeben habe (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 3, 7 f.). Nach den Angriffen war er nach seiner eigenen Schilderung bereits zu seinem Bruder und seiner Schwester „von dem Ort weggegangen“, ohne dort bis zu seiner Ausreise erneut angegriffen worden zu sein, obwohl er wegen weiterer Aufnahmen für eine Serie und wegen seines Sohnes von Karachi nicht loslassen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll, Seite 12). Ausgehend von diesem Vorbringen mutet das Verwaltungsgericht dem Kläger nach individueller Würdigung seines Vorbringens der Sache nach lediglich einen Aufenthalt in der Anonymität der Großstädte zu, den er sich vor seiner Ausreise, die keineswegs aus Sorge vor weiteren Angriffen erfolgt war, für sich selbst bereits – in Karachi – gewählt hatte, also keine durch ihn erst noch aufzusuchende Fluchtalternative: Obwohl er sich in Karachi nicht sicher fühlte und nicht auszuschließen war, dass er dort erkannt würde, blieb er dort und verwarf die Erwägung, nach Islamabad zu ziehen, in der Sorge, „diese Gruppe“ könne überall hinkommen, wenn sie einen umbringen wolle. Ausgehend davon, dass der Kläger diese Sorge nach dem mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts gleichwohl nicht zum Anlass für seine Ausreise genommen hat, war für das Gericht die zweite aufgeworfene Beweisfrage nicht mehr in ihrer Allgemeinheit entscheidungserheblich.

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Unabhängig davon, ob es für die Darstellung allgemeiner Tatsachen im Herkunftsland des Asylsuchenden nicht eines lückenlosen, also schlüssigen Tatsachenvortrags bedarf, war das Verwaltungsgericht prozessrechtlich nicht daran gehindert, schon den einzelfallbezogenen Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsfurcht im Anschluss an die Würdigung des Bundesamts als unschlüssig anzusehen und auf dieser Grundlage die aufgeworfenen sehr allgemein gefassten Beweisfragen für rechtlich unerheblich zu halten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1981 – 9 C 251.81 –, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 31.

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Es hat den vom Kläger geschilderten Sachverhalt gerade auch hinsichtlich seiner individuellen Erlebnissphäre nicht als so stimmig gewertet, dass sich aus ihm – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Da das Verwaltungsgericht schon nach Würdigung des individuellen Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dieser habe sein Heimatland aus Furcht vor weiteren kriminellen Angriffen der Vereinigung Gangwar verlassen, und sich die aufgeworfenen Beweisfragen hierauf nicht beziehen, ist auch nicht erheblich, dass eine fluchtrelevante Verfolgung nicht nur durch den Staat selbst, sondern auch durch nichtstaatliche Akteure erfolgen kann.

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Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schließlich nicht dadurch verletzt, dass es darauf abgestellt hat, der Kläger habe erklärt, keine Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. den Sicherheitsbehörden gehabt zu haben, obwohl die Polizei nach seiner Anzeigeerstattung nichts unternommen habe und das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt außer Acht gelassen habe. Allein der vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschilderte Umstand, dass die Polizei ihn nach seiner Anzeigeerstattung gegen Unbekannt nicht unterstützt habe, war für die Würdigung des Verwaltungsgerichts unerheblich, der Kläger habe Pakistan nicht wegen drohender Verfolgung – weder wegen der erlittenen Überfälle noch durch den pakistanischen Staat – verlassen, sondern in erster Linie aus Geschäftsgründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.