PKH-Antrag für Zulassung der Berufung wegen fehlender Unterlagen und Fristversäumnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte persönlich Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden und ein späterer Antrag bereits fristverstrichen wäre. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich, da kein vollständiges PKH-Gesuch vor Fristablauf eingereicht wurde.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Zulassung der Berufung wegen fehlender PKH-Unterlagen und Fristversäumnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage der nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der mit dem Rechtsmittel verfolgte Antrag bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig wäre.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann einer Partei, der wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten war, nur gewährt werden, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht wurde.
Ein persönlich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann als Antrag für einen noch durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegenden Rechtsmittelantrag gewertet werden; dies entbindet die Partei jedoch nicht von den Vollständigkeits- und Fristanforderungen für PKH.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 2994/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht den von der Klägerin persönlich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg nach Anhörung in ihrem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute nicht eingereicht hat.
Deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 27.7.2022 zugestellt worden war, bereits verstrichen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).