Ablehnung von PKH für Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet: der Zulassungsantrag wäre verfristet (§124a Abs.4 VwGO). Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO kam nicht in Betracht, da die Klägerin bis zum Fristablauf keine vollständigen PKH-Unterlagen eingereicht hatte, obwohl sie wiederholt auf die Vorlagepflicht hingewiesen worden war.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag wegen Aussichtslosigkeit und Fristversäumnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Ist das beabsichtigte Rechtsmittel bereits verfristet, kann das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten die Ablehnung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, soweit die Fristversäumnis auf Mittellosigkeit und fehlender anwaltlicher Vertretung beruht.
Wiederholte gerichtliche Hinweise auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger PKH-Unterlagen rechtfertigen die Versagung von Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe, wenn die Partei den Hinweisen nicht nachkommt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 103/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2023 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 9.9.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 9.10.2023 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.
Hierauf ist die Klägerin erst vor Kurzem bereits im Verfahren 4 A 878/23 mit Verfügung vom 12.5.2023 hingewiesen worden. Auch im erstinstanzlichen Verfahren war die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 11.1.2022 auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger PKH-Unterlagen hingewiesen worden. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren war dementsprechend schon deshalb abgelehnt worden, weil die Klägerin die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hatte. An der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt es auch für den beabsichtigten Zulassungsantrag. Die Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weiterhin nicht eingereicht. Selbst ein nochmaliger Hinweis auf die fehlenden Unterlagen in der Eingangsverfügung hätte die Klägerin nicht in die Lage versetzt, diese noch fristgerecht vorzulegen. Die Akten sind beim Oberverwaltungsgericht erst am letzten Tag der Frist eingegangen. Auf diesen Umstand hat der Senat die Klägerin auch in diesem Verfahren hingewiesen. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).