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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 173/20·04.02.2020

Abweisung von PKH für Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Arnsberg. Das OVG wertet den Antrag als PKH-Gesuch für einen künftigen Zulassungsantrag und prüft Erfolgsaussicht sowie Fristwahrung. Die PKH wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Zulassungsantrag verfristet ist und die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; Zulassungsantrag verfristet und PKH-Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung unterliegt der Monatsfrist des §84 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §124a Abs.4 Satz1 VwGO; nach Fristablauf ist ein solcher Antrag grundsätzlich verfristet.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht führt das Vertretungserfordernis (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO) dazu, dass selbst gestellte Zulassungsanträge ohne Prozessbevollmächtigten unzulässig verworfen werden können.

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Ein PKH-Antrag muss die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem vorgeschriebenen Formular gemäß §117 ZPO enthalten; fehlt dies, kann Wiedereinsetzung und PKH-Versagung die Folge sein.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 4026/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.12.2019 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat versteht das als „Antrag auf Zulassung der Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat er trotz Hinweises auf diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht gestellt.

3

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

Ein noch zu stellender Berufungszulassungsantrag wäre verfristet. Die Monatsfrist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid dem Kläger am 28.12.2019 zugestellt worden war, mit Ablauf des 28.1.2020 abgelaufen.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5.

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Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis zum Ablauf der genannten Frist nicht abgegeben, obwohl er in der Eingangsverfügung ausdrücklich auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden war.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).