Zulassung der Berufung nach Widerruf und Rückforderung einer Projektzuwendung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere die zweckentsprechende Mittelverwendung und die ordnungsgemäße Verwendungsnachweisführung nach Nebenbestimmungen (ANBest-P/BNBest) sowie die Einhaltung der Jahresfrist für den Widerruf. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin die Zweckverfehlung und den fehlenden Nachweis nicht durchgreifend entkräftete und die Frist gewahrt war. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Widerruf und Rückforderung der Zuwendung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Wer eine öffentliche Zuwendung erhält, muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel in der im Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen vorgesehenen Form nachweisen; fehlen die geforderten zahlenmäßigen Nachweise und Belege, kann der Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gerechtfertigt sein.
Die Verwendung von Fördermitteln zur (weit überwiegenden) Tilgung eines Gesellschafterdarlehens anstelle der im Bescheid vorgesehenen Personal-, Gemein- und Sachausgaben stellt regelmäßig keine zweckentsprechende Mittelverwendung dar.
Die Jahresfrist für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt grundsätzlich erst, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der für Widerruf und Ermessensausübung maßgeblichen Umstände hat; diese wird regelmäßig erst nach Anhörung und Ablauf angemessener Nachfristen erlangt.
Ein Vertrauen auf den Bestand einer Zuwendung ist nicht schutzwürdig, wenn Auszahlungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Prüfung nach Nebenbestimmungen erfolgen und die Zuwendung mangels ordnungsgemäßer Nachweisführung und Zweckbindung nicht als ordnungsgemäß verwendet belegt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 10834/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 157.719,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.9.2017 ebenso wie die damit verbundene Leistungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig und habe dem aus dem Bewilligungsbescheid folgenden geltend gemachten Auszahlungsanspruch die Grundlage entzogen. Die Klägerin habe die ihr gewährten Zuwendungen nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet und dies auch nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Sie habe die Fördermittel nicht, wie in dem Bescheid vorgesehen, für Personalkosten, Gemeinkosten und Sachausgaben genutzt, sondern - jedenfalls den weit überwiegenden Teil - zur Tilgung eines Gesellschafterdarlehens verwendet. Es spreche auch im Übrigen nichts dafür, dass der Klägerin zuwendungsfähige Personalkosten entstanden seien, weil sie weder den ihr nach Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) obliegenden zahlenmäßigen Nachweis erbracht noch die gemäß Ziffer 6.5 ANBest-P vorzulegenden Belege eingereicht habe. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Ausgaben für Gemein- und Sachkosten durch Vorlage entsprechender Belege und Unterlagen zu spezifizieren. Aus der von ihr vorgelegten Belegliste ergebe sich lediglich, welche Ausgaben die H. GmbH getätigt habe, nicht aber sie selbst. Der Beklagte habe die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten. Die hierfür maßgebliche Sachverhaltskenntnis habe dem zuständigen Amtswalter erst nach Ablauf der der Klägerin eingeräumten Frist zur Vorlage von Nachweisen über die Verwendung der Zuwendung bis zum 30.4.2017 vorgelegen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, das Projekt entwickle sich positiv und es sei offenkundig, dass die Zuwendungen auf das Projekt verwandt worden seien, stelle keine Besonderheit des einzelnen Falles dar, zumal hier jedenfalls ein Großteil der Zuwendungen nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen gerade nicht in die Durchführung des Förderprojekts geflossen, sondern zur Tilgung eines Gesellschafterdarlehens genutzt worden sei.
Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte im angegriffenen Bescheid angenommen, die Klägerin habe nicht wie erforderlich nachgewiesen, die ihr gewährten Zuwendungen für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet zu haben (Urteilsabdruck, Seite 10, dritter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz). Zudem stehe fest, dass sie, wie sich aus den Angaben des Geschäftsführers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebe, den weit überwiegenden Teil der ihr gewährten Zuwendungen zur Tilgung eines Gesellschafterdarlehens genutzt habe (Urteilsabdruck Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11, erster Absatz). Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, ihr Geschäftsführer habe nicht auf eine Vergütung verzichtet, sondern lediglich erklärt, mit dem Erhalt der als „Darlehensrückzahlung“ bezeichneten Auszahlungen seine Tätigkeit als vergütet angesehen zu haben. Aus dieser Einlassung ergibt sich gerade nicht, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids erforderlichen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel erbracht hat. Indem die Klägerin stattdessen darauf beharrt, die Zuwendung ungeachtet der unstrittig den formalen Anforderungen nicht entsprechenden Abrechnungen behalten zu dürfen, weil sie die gesamten Zahlungsvorgänge erläutert und nachgewiesen habe, behauptet sie nicht einmal, den von ihr im Bewilligungsbescheid geforderten Nachweis der Verwendung erbracht bzw. die ihr gewährten Mittel entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids verwendet zu haben. Zudem setzt sich die Klägerin insoweit nicht mit der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, der zufolge die als „Darlehensrückforderung“ bezeichneten Zahlungen der Klägerin an ihren geschäftsführenden Gesellschafter - ungeachtet der Frage ihrer steuerrechtlichen Zulässigkeit - nicht zugleich als zuwendungsfähige Lohnzahlungen an diesen betrachtet werden könnten, weil unter anderem weder Sozialabgaben noch Krankenversicherungsbeiträge und darüber hinaus auch keine Einkommenssteuer auf die erhaltenen Zahlungen geleistet worden seien (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Insoweit sind auch ihre Einwände rechtlich unerheblich, es habe der Einbindung der H. bedurft und das Projekt sei mit den bereit gestellten Mitteln gar nicht zu finanzieren gewesen, wären zusätzlich Sozialversicherungsabgaben zu entrichten gewesen. Sollte dies der Klägerin bereits bei Antragstellung bewusst gewesen sein, hätte sie keinesfalls im Förderantrag angeben dürfen, für die von ihr selbst beabsichtigte Durchführung des Vorhabens keine weiteren Mittel als die angegebene Förderung und die kalkulierten Eigenmittel zu benötigen. Bei der legalen Beschäftigung von Personal für ein öffentlich gefördertes Projekt fallen selbstverständlich auch die gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an. Hätte die Klägerin hingegen erst nach Bewilligung der Zuwendung festgestellt, erforderliche Mittel für Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht aufbringen zu können oder handwerkliche Dienstleistungen nicht selbst, sondern ohne nachvollziehbare Beauftragung nur über die H. erbringen zu können, hätte sie ihren zuwendungsrechtlichen Mitteilungspflichten aus Ziffer 5.3 ANBest-P entsprechend den Beklagten hierüber zunächst in Kenntnis setzen und nötigenfalls einen Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheids stellen müssen.
Auf eine Änderung dieser Vorgaben des Bewilligungsbescheids beruft sich die Klägerin selbst nicht, indem sie sinngemäß einwendet, das Projekt sei während der ganzen Laufzeit von dem Mitarbeiter des T., Herrn V., begleitet und von diesem trotz näherer Kenntnisse aller Abläufe - einschließlich der tatsächlich am Projekt beteiligten Personen spätestens seit dem 2.12.2016 - nicht beanstandet worden. Ungeachtet seiner genauen Kenntnisse und der von ihm gemäß E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 6.2.2017 angeblich abgegebenen Äußerung, der Erfolg des Vorhabens stehe im Vordergrund und die Mittel müssten nicht exakt wie beantragt und bewilligt verwendet werden, sondern der bewilligte Betrag müsse insgesamt für das Vorhaben zur Verfügung stehen, konnte die Klägerin hieraus schon nach dem von ihrem Geschäftsführer selbst geschilderten Sachverhalt auch bei großzügigster Betrachtung jedenfalls nicht ableiten, von der ihr aufgegebenen Verwendungsnachweisführung entbunden zu sein und im Rahmen des Zuwendungszwecks Fördermittel ohne Weiteres im ganz überwiegenden Umfang zur Rückführung eines Gesellschafterdarlehens bzw. zur Deckung des Lebensbedarfs auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers überweisen zu dürfen. Dass dem Geschäftsführer eine derartige „Mittelverwendung“ ausdrücklich von einem Mitarbeiter des T. entgegen den unmissverständlichen Festsetzungen des Förderbescheids gestattet worden sein könnte, bei der nicht einmal sichergestellt war, dass „der bewilligte Betrag insgesamt für das Vorhaben zur Verfügung“ stand, behauptet die Klägerin nicht einmal selbst. Ungeachtet dessen ergab sich die Pflicht zur Vorlage eines Zwischennachweises bis spätestens zum 1.4.2016 nicht nur unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid. Hieran war der Geschäftsführer der Klägerin ungeachtet der fachlichen Begleitung des Projekts durch einen Mitarbeiter des T. ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits telefonisch am 5.7.2016 und erneut schriftlich am 27.7.2016 erinnert worden, bevor eine weitere Erinnerung am 16.1.2017 erfolgte. Die erst für den 2.12.2016 behauptete Unterrichtung des projektbegleitenden Mitarbeiters des T. über die tatsächlich am Projekt beteiligten Personen, steht in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der ersichtlich fortbestehenden und von der Beklagten mehrfach in Erinnerung gebrachten Obliegenheit der Klägerin, die Fördermittel nur im Rahmen der durch den Bescheid vorgegebenen Zweckbindung zu verwenden und die zweckentsprechende Mittelverwendung in der im Bescheid vorgesehenen Weise nachzuweisen.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, die für den Widerruf geltende Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei eingehalten, nichts Durchgreifendes entgegen.
Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 - 4 A 4173/18 -, Rn. 7 ff., m. w. N.
Danach war die Jahresfrist bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids des Beklagten vom 15.9.2017 noch nicht verstrichen. Der Beklagte erlangte erst nach Ablauf der der Klägerin bis zum 19.5.2017 gesetzten Nachfrist zur Vorlage von Nachweisen zu den entstandenen Personalkosten Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen, nachdem diese den Zwischennachweis für das Jahr 2015, der nach Ziffer 12 der als Bestandteil des Zuwendungsbescheids unter Nr. II. aufgeführten Besonderen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (BNBest) bis spätestens zum 1.4.2016 vorzulegen war, trotz fernmündlicher und schriftlicher Erinnerungen des Beklagten vom 5.7.2016, 27.7.2016, 24.10.2016 und 16.1.2017 nicht vollständig beim Beklagten eingereicht, sondern lediglich den Sachbericht sowie die Belegliste betreffend die von der H. verausgabten Sachkosten übersandt hatte. Nachdem ihr Geschäftsführer entsprechende Angaben auch in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Beklagten vom 16.2.2017 nicht gemacht hatte, räumte der Beklagte der Klägerin auf deren ausdrückliche Bitte letztmalig eine nachträgliche Frist bis zum 19.5.2017 ein, die die Klägerin ungenutzt verstreichen ließ. Erst nach Mitteilung der Klägerin, eine Vorlage der geforderten Unterlagen werde nicht erfolgen, konnte der Beklagte das Vorliegen der für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen abschließend prüfen. Dass Herr V. spätestens am 2.12.2016 über die tatsächlich am Projekt beteiligten Personen unterrichtet gewesen sei, ändert an der Einhaltung der Frist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas, zumal der Widerruf weniger als ein Jahr später erfolgt ist. Auch die bloße Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage des Zwischennachweises hat der Beklagte nicht schon zum Anlass für den Widerruf genommen, so dass die Jahresfrist ungeachtet der erst später erfolgten Anhörung nicht bereits mit ihrem Verstreichen zu laufen begonnen hat.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten. Diese ist nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
Dem Beklagten war ausweislich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat er in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt, dass auch aufgrund des fehlenden Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel keine Anhaltspunkte erkennbar seien, die dafür sprächen, das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der Zuwendung könne überwiegen. Solche zeigt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen auf, sie habe auf den Bestand des Zuwendungsbescheids vertraut, was bei der Beurteilung der Angemessenheit der Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen sei. Wie ausgeführt, durfte die Klägerin unter den gegebenen Umständen gerade nicht berechtigterweise davon ausgehen, die Fördermittel unabhängig von der ihr durch den Bewilligungsbescheid aufgegebenen Verwendungsnachweisführung dauerhaft behalten zu dürfen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte sie bereits mit seiner ersten Zahlungsmitteilung vom 27.8.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der getätigten Ausgaben nach den der Klägerin vorliegenden ANBest-P erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe nach lediglich vorläufigen Mittelauszahlungen bereits Vermögensdispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin auch nicht auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 16.2.2017 stützen, weil sich der darin enthaltene und zeitgleich mit der Mitteilung des beabsichtigten Widerrufs gegebene Hinweis, ihr Interesse am „Behaltendürfen“ der Zuwendung scheine das öffentliche Interesse an einem Widerruf zu überwiegen, ausdrücklich nur auf die bloße Verletzung der Vorlagepflicht zum Zwischenverwendungsnachweis bezog. Ersichtlich konnte dieser Hinweis kein berechtigtes Vertrauen begründen, Mittel behalten zu dürfen, die trotz weiteren eingeräumten Gelegenheiten zur verspäteten Nachweisführung nicht nachweislich zur Durchführung des Förderprojekts eingesetzt worden waren. Mit ihrem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Interesse am Behaltendürfen der Zuwendung überwögen, weil dies im vorliegenden Fall bedeute, es sei haushaltsrechtlich hinnehmbar oder gar wünschenswert, (erhebliche) Leistungen ohne eine Gegenleistung in Form einer Vergütung zu vereinnahmen, zeigt die Klägerin ebenfalls keinen Ermessensfehler des angegriffenen Bescheids auf. Auch insoweit benennt sie selbst bei großzügiger Betrachtung keine Umstände, die zu ihren Gunsten trotz Zweckverfehlung ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Behaltendürfen der Zuwendung begründen und gleichwohl durch den Beklagten ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sein könnten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 10 C 2.18 -, juris, Rn. 20, m. w. N.
Insbesondere geht es nicht darum, die Leistungserbringung ohne Vergütung als haushaltsrechtlich hinnehmbar zu werten, wenn die Verwendung von Fördermitteln zur Rückführung eines Gesellschafterdarlehens anstelle für einen ordnungsgemäß abgerechneten Personaleinsatz nicht als zweckgemäße Mittelverwendung im Rahmen des Zuwendungszwecks anerkannt wird.
II. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dann geltend gemacht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil schlüssig entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.
Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 - 4 A 1726/19 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt auch sinngemäß bereits keine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage. Zur Entscheidung der entscheidungserheblich aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfragen bedarf es - was sich aus obigen Ausführungen ergibt - nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.