Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1685/20.A·04.10.2020

Zulassung der Berufung abgelehnt: Niederlegung als Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung im Asylverfahren. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Bescheids in einer Gemeinschaftseinrichtung. Das OVG bejahte die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde (§ 418 ZPO) und hielt die Niederlegung nach § 181 ZPO für zulässig, wenn die Ersatzzustellung an den Einrichtungsleiter nicht ausführbar ist. Eine substantiierte Gehörsverletzung wurde nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiiert dargelegter Gehörsverletzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht wesentliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Die Zustellungsurkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen, insbesondere für die Unmöglichkeit der persönlichen Übergabe, Einlegung oder Ersatzzustellung.

3

Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO ist zulässig, wenn eine Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ausführbar ist.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; eine ausdrückliche Auseinandersetzung ist nur bei besonderen, entscheidungserheblichen Umständen erforderlich.

Relevante Normen
§ ZPO § 178§ ZPO § 181§ ZPO § 418§ VwGO § 108§ GG Art. 103§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3345/17.A

Leitsatz

Wenn der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Adressat dort nicht angetroffen wird und auch eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht ausführbar ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird (so zur früheren Rechtslage noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1999 – A 9 S 8/99 –).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

3

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 4236/19 –, juris, Rn. 2, m. w. N.

5

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht kein nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen. Auf sein auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestütztes Vorbringen, eine Ersatzzustellung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts sei nicht zulässig gewesen, weil der Postbedienstete offensichtlich nicht versucht habe, den Kläger in dem von ihm in der Gemeinschaftseinrichtung bewohnten Zimmer aufzusuchen, um ihm den Bescheid direkt zu übergeben, musste das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung nicht näher eingehen. Denn es ist davon ausgegangen, dass die Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe, also insbesondere darüber, dass eine persönliche Übergabe des Bescheides in der Wohnung des Klägers, bzw. eine Einlegung in den Briefkasten oder eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen sei. Einer Literaturmeinung folgend hat es sinngemäß angenommen, es genüge, dass der Zusteller den Adressaten in der Einrichtung nicht angetroffen habe, während grundsätzlich keine Nachforschungen über die Anwesenheit des Adressaten erforderlich seien (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, vorletzter Absatz).

6

Vgl. Häublein/Müller, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 178 Rn. 4.

7

Das Gericht ist damit weder in tatsächlicher Hinsicht der letztlich unbelegten und auf bloßen Wahrscheinlichkeiten beruhenden Annahme des Klägers gefolgt, dass dem Zusteller die Zimmernummer des Klägers nicht bekannt gewesen sei und er deshalb nicht versucht haben könne, den Kläger in dem von ihm bewohnten Zimmer aufzusuchen, noch hat es sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen, wonach dies für die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts trägt der Neufassung der §§ 178, 181 ZPO (BGBl. I 2005, S. 3202) Rechnung, die von der vom Kläger angeführten Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 und früher noch nicht berücksichtigt werden konnte.

8

Vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1999 – A 9 S 8/99 –, DÖV 1999, 437 = juris, Rn. 5, m. w. N.

9

Danach ist eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO durch Niederlegung bereits dann zulässig, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Ersatzzustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung, wenn der Adressat in dieser Einrichtung nicht angetroffen wird) nicht ausführbar ist. Nicht mehr vorausgesetzt ist nun, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat auch in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird.

10

Vgl. zur neuen Rechtslage VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.7.2006 – A 9 S 776/06 –, ESVGH 57, 60 = juris, Rn. 9 f.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).