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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1683/16·15.01.2023

Verfahren eingestellt nach übereinstimmender Erledigung; Urteil wirkungslos, Kostenfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG Düsseldorf für wirkungslos. Die Kosten wurden nach §161 Abs.2 VwGO anteilig zu 1/5 (Klägerin) und 4/5 (Beklagter) verteilt. Der Streitwert wurde auf 40.133,00 € festgesetzt; zugrunde lagen Teilstreitwerte von 15.000 € und 25.133 € sowie Erwägungen zur Gebührenfestsetzung nach §9a GlüStV a.F.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verwaltungsverfahren einzustellen; ein vorinstanzliches Urteil kann für wirkungslos erklärt werden (§§125 Abs.1, 87a, 92 Abs.3 VwGO; §173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO).

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Nach §161 Abs.2 VwGO hat das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; in der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach‑ und Streitstand voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre.

3

Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach §9a Abs.4 GlüStV a.F. ist das Jahr der Geltungsdauer der Erlaubnis maßgeblich; eine ausschließlich auf das Kalenderjahr bezogene Festsetzung ist mit dieser Regelung unvereinbar.

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Bei erledigten Rechtsstreitigkeiten dürfen Streit- und Teilstreitwerte zur Bemessung des Kostenanteils herangezogen werden; hierfür können die Grundsätze des Streitwertkatalogs (z.B. Nr. 54.1) zur Orientierung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5661/14

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 40.133,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten beider Instanzen jeweils der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 aufzuerlegen.

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Die Kostenverteilung entspricht in beiden Instanzen dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf der Grundlage von Teilstreitwerten.

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Für die von der Klägerin begehrte Erlaubnis einschließlich der Möglichkeit zum Vertrieb über im Bundesgebiet vorhandene Lotto-Annahmestellen und einschließlich des Streits über als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, zu dem auch das Begehren auf Erweiterung um weitere E-Payment-Verfahren über das in Nebenbestimmung Nr. 5 genannte Paypal-Bezahlsystem hinaus gehört, war ein Teilstreitwert in Höhe von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen.

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Als weiterer Teilstreitwert waren 25.133,00 Euro zu berücksichtigen. Der Betrag ergibt sich aus der Gebührenfestsetzung in Höhe von 28.633,00 Euro abzüglich von der Klägerin als festzusetzende Gebühr anerkannter 3.500,00 Euro.

6

In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache allerdings von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den erledigten Streitstoff zu entscheiden. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen (vgl. die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze) allein mit Blick auf die Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.11.2012 – 3 C 24.12 –, juris, Rn. 2, und vom 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris, Rn. 3.

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Es war bezogen auf die alte Rechtslage offen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung hinsichtlich des Streits um den von ihr begehrten weitergehenden Erlaubnisumfang Erfolg gehabt hätte (dazu unter 1.). Demgegenüber hat sie sich zu Recht gegen die Gebührenfestsetzung gewandt (dazu unter 2.). Danach hat die Klägerin 1/5 (ungefähr ½ x 15.000,00 Euro / 40.133,00 Euro) der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Beklagte 4/5 (ungefähr (½ x 15.000,00 Euro + 25.133,00 Euro) / 40.133,00 Euro).

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1. Bezogen auf den von der Klägerin begehrten weitergehenden Erlaubnisumfang war bereits offen, ob ihr Einwand, im Rahmen der zulässigen Anfechtungsklage führe die verfassungswidrige Beteiligung des Glückspielkollegiums zur Aufhebung der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen, der Klage insoweit hätte zum Erfolg verhelfen können. Nach der gesetzlichen Konstruktion war das Glücksspielkollegium nicht nur bei der Frage des Erlasses von Nebenbestimmungen zu beteiligen, sondern bei der Erlaubniserteilung insgesamt (vgl. die §§ 4 Abs. 1, 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 bis 8, 12 Abs. 1 und 3 GlüStV a. F.). Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung ohne belastende Nebenbestimmungen konnte der Klägerin nur auf der Basis des seinerzeit geltenden Rechts zustehen. Sofern man mit der Klägerin von der verfassungswidrigen Beteiligung des Glückspielkollegiums ausgehen wollte,

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vgl. die Verfassungskonformität des Glücksspielkollegiums bejahend Bay. VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2015 – Vf. 9-VII-13 –, VerfGHE 68, 198 = juris, Rn. 140 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 22.6.2017 – 4 Bf 160/14 –, juris, Rn. 143 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2018 – 11 ME 541/18 –, juris, Rn. 15 ff; a. A. hingegen Hess. VGH, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 –, juris, Rn. 33 ff.; offen lassend: OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 –, juris, Rn. 57 f., und Beschluss vom 22.3.2017 – 13 B 1054/16 –, juris, Rn. 59 f.,

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wäre weiter zu klären gewesen, ob auf der Grundlage einer dann verfassungswidrigen Rechtsgrundlage die Erteilung einer länderübergreifenden Erlaubnis mit dem weiterreichenden Inhalt überhaupt in Betracht gekommen wäre. Dies bedarf nach Erledigung des Rechtstreits keiner Klärung mehr.

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2. Die von der Klägerin erstinstanzlich erfolgreich begehrte Aufhebung der festgesetzten Verwaltungsgebühr und Verpflichtung zur Neubescheidung, hätte im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht zu einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils geführt. Die Gebührenerhebung über 28.633,00 Euro hätte ohne Eintritt der Erledigung unabhängig von der Frage eines etwaigen Begründungsmangels und der Einschaltung des Glücksspielkollegiums schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil sie für das Jahr 2014 festgesetzt worden war. Eine derartige auf das Kalenderjahr bezogene Gebührenfestsetzung, die weitere Festsetzungen für die Jahre 2015 und 2016 erwarten ließ, war mit § 9a Abs. 4 Satz 2 lit. a) GlüStV a. F. unvereinbar. Nach dieser Vorschrift wurde für die Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen bis zu 30 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 1,0 v. T. der Spiel- oder Wetteinsätze, mindestens 50 Euro, erhoben; zugrunde zu legen war die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern. Wurde die Erlaubnis oder Konzession für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgte nach Abs. 4 Satz 3 der vorgenannten Vorschrift die Berechnung gesondert für jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach Satz 2 für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v. H ermäßigte. Maßgeblich war damit nicht das jeweilige Kalenderjahr, sondern das Jahr der Geltungsdauer.

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Vgl. LT-Drs. Rh.-Pf 16/1179, S. 70, und 17/13489, S. 137.

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Demnach wäre die Gebühr in Höhe von 28.633,00 Euro für das erste Jahr der Geltung der Lotterieerlaubnis zu erheben gewesen und damit nicht wie geschehen für das Kalenderjahr 2014 und auch nicht – wie von der Klägerin angenommen – anteilig für das Kalenderjahr.

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Die nach Anhörung der Beteiligten erfolgte Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Summe von 15.000,00 Euro hinsichtlich des Begehrens auf Neubescheidung des Antrags über den Vertrieb einschließlich des Begehrens auf Neubescheidung des Antrags auf Zulassung weiterer E-Payment-Verfahren und des Begehrens auf Aufhebung im Einzelnen im Antrag bezeichneter Nebenbestimmungen sowie 25.133,00 Euro (= 28.633,00 Euro Gebühr abzüglich von der Klägerin als festzusetzende Gebühr angenommener 3.500,00 Euro) hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung der Kostenentscheidung und auf Neubescheidung. Soweit die Begehren in Neubescheidungsanträgen geltend gemacht wurden, dürfte eine Streitwertreduzierung in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen nicht in Betracht kommen, weil die Begründung des klägerischen Begehrens uneingeschränkt auf die im Verwaltungsverfahren begehrte Erlaubnis zielte bzw. hinsichtlich der Gebühr konkret beziffert war. Für den Vertrieb einschließlich des Begehrens auf Neubescheidung des Antrags auf Zulassung weiterer E-Payment-Verfahren und für das Begehren auf Aufhebung im Einzelnen im Antrag bezeichneter Nebenbestimmungen hält der Senat in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs einen Betrag von 15.000,00 Euro für angemessen, auch wenn es sich nicht um eine Gewerbeerlaubnis oder Gaststättenkonzession handelt. Mit Blick auf die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache handelt es sich aber um eine vergleichbare Fallkonstellation, der durch eine an denselben Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2012 – 4 A 2865/09 –, juris, Rn. 35.

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Eine Abweichung von diesem Mindestbetrag und ein Abstellen auf den jährlichen Reinertrag wäre nur dann möglich gewesen, wenn hierzu verlässliche Angaben seitens der Klägerin gemacht worden wären oder ein jährlicher Reinertrag auf andere Weise zu ermitteln gewesen wäre. Hieran fehlt es. Einen jährlichen Reinertrag hat die Klägerin insbesondere bezogen auf den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Streitgegenstand nicht genannt. Auch ist ein solcher den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Dieser ist nicht verlässlich zu ermitteln, weil es vorliegend um die Eröffnung weiterer Vertriebswege und die Zulassung weiterer nicht näher bezeichneter E-Payment-Verfahren sowie um die Aufhebung im Einzelnen im Antrag bezeichneter Nebenbestimmungen ging.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.