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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1666/23·28.09.2023

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss des VG wegen Unanfechtbarkeit verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Einstellung seines Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Einstellungsbeschluss gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Einstellung des Klageverfahrens als unzulässig verworfen; PKH abgelehnt, Kläger trägt Beschwerdekosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn der Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist.

2

Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses macht die Beschwerde unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung unzulässig.

3

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten kann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 790/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Einstellung des Klageverfahrens erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.9.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die durchzuführende Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.9.2023 wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist ungeachtet der fehlenden anwaltlichen Vertretung des Klägers unzulässig. Der Einstellungsbeschluss vom 19.9.2023, gegen den sich der Kläger wendet, ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

4

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).