Berufungsverwerfung mangels Zulassungsantrags nach §124a VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des VG Köln ein, ohne innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zu beantragen. Streitfrage war, ob die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung umgedeutet werden kann. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil kein Zulassungsantrag gestellt wurde und eine Umdeutung eines eindeutig anwaltlich eingelegten Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist. Kosten trägt die Klägerin; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht gestellt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Endurteil des Verwaltungsgerichts ist nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen ist; wird die Berufung nicht in dem Urteil zugelassen, ist die Zulassung innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung zu beantragen (§§124, 124a VwGO).
Fehlt ein frist- und formwirksamer Antrag auf Zulassung der Berufung, ist die eingelegte Berufung unzulässig und kann verworfen werden (§125 Abs.2 VwGO).
Eine als Berufung eingelegte Rechtsmittelbelehrungspflicht ist nicht dadurch erfüllt, dass der eingelegte Rechtsbehelf als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung umgedeutet wird; insbesondere kann ein eindeutig eingelegter Berufungsrechtsbehelf eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung klar auf den Zulassungsantrag hinweist.
Die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs kann durch Beschluss erfolgen; über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nach §154 Abs.2 VwGO zu entscheiden und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO zu regeln.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2315/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.2.2018 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten“. Hiergegen erhob diese am 22.3.2018 Klage, die das Verwaltungsgericht Köln durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil abgewiesen hat. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zustehe, wenn sie von diesem zugelassen werde.
Am 29.4.2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, wenn die Berufung, wie hier, nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der Folge die Berufung nicht zugelassen.
Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft war. Gleichwohl hat die Klägerin ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.