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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1657/19·13.06.2019

Verwerfung der Berufung mangels Zulassungsantrag nach §124a VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein, ohne innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 VwGO zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in einen Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung. Die Klägerin trägt die Kosten; Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil kein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO gestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht zugelassen ist; fehlt die Zulassung, ist die Berufung unzulässig (vgl. §124 Abs.1 VwGO).

2

Ist nach §124a Abs.4 VwGO die Zulassung der Berufung erforderlich, ist diese innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gesondert zu beantragen; das bloße Einlegen der Berufung ersetzt den Zulassungsantrag nicht.

3

Eine ausdrücklich und anwaltlich eingelegte Berufung kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig auf den Zulassungsantrag hinweist.

4

Der Senat kann eine unzulässige Berufung nach §125 Abs.2 VwGO durch Beschluss verwerfen, nachdem er die Beteiligten zuvor angehört hat.

5

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nach §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO getroffen werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2313/18

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.2.2018 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten“. Hiergegen erhob diese am 22.3.2018 Klage, die das Verwaltungsgericht Köln durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2019 ergangene Urteil abgewiesen hat. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zustehe, wenn sie von diesem zugelassen werde.

3

Am 29.4.2019 hat die Klägerin Berufung eingelegt.

4

II.

5

Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).

6

Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen, wenn die Berufung, wie hier, nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der Folge die Berufung nicht zugelassen.

7

Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft war. Gleichwohl hat die Klägerin ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 ff.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.