Ablehnung der Fristverlängerung zur Begründung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Verlängerung der Frist zur Begründung seiner Berufung. Das OVG prüfte, ob eine Fristverlängerung nach §124a Abs.3 VwGO möglich ist, obwohl die Berufung nicht vom Verwaltungsgericht nach §124a Abs.2 VwGO zugelassen wurde. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Verlängerungsmöglichkeit nur für vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufungen besteht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt, da gesetzliche Voraussetzungen nach §124a VwGO nicht vorliegen; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung kann nach §124a Abs.3 S.1,3 VwGO durch den Vorsitzenden des Senats verlängert werden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach §124a Abs.3 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung eingelegt wurde, obwohl das Verwaltungsgericht die Berufung nicht nach §124a Abs.2 VwGO zugelassen hat.
Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §224 Abs.2 ZPO nicht möglich.
Beschlüsse über Fristverlängerungen nach den genannten Bestimmungen sind unanfechtbar (§146 Abs.2 VwGO i.V.m. §57 Abs.2 VwGO, §225 Abs.3 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2313/18
Tenor
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Fristverlängerung hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO kann die Frist zur Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht, wenn wie hier Berufung eingelegt worden ist, obwohl das Verwaltungsgericht die Berufung nicht nach § 124a Abs. 2 VwGO zugelassen hat. Auch bezogen auf die Begründung eines ‒ hier nicht eingelegten, aber allein statthaften ‒ Antrags auf Zulassung der Berufung wäre eine Verlängerung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten gesetzlichen Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht gekommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 225 Abs. 3 ZPO.