Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung gegen ein VG-Urteil. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Zudem bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da kein Zulassungsgrund i.S.v. §78 Abs.3 AsylG hinreichend dargelegt wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen wegen fehlender Unterlagen und fehlender Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §78 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist abzulehnen, wenn die nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §117 ZPO erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.
Bei Bewilligung von PKH für ein Verfahren zur Zulassung der Berufung im Asylverfahren muss der Antragsteller innerhalb der maßgeblichen Frist zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG darlegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO); fehlt eine substantielle Darlegung zulassungsrelevanter Tatsachen oder Rechtsgründe, ist der Antrag abzulehnen.
Ein Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Grundsätzen ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9523/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Düsseldorf wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen auch nach Aufforderung durch den Berichterstatter nicht vorgelegt hat.
Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der – hier am 14.5.2018 abgelaufenen – Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat er nur behauptet, aber nicht ansatzweise aufgezeigt. Die von ihm darüber hinaus und ebenfalls nur schlagwortartig geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).