PKH-Antrag für Berufung in Asylsache wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt; Verfahren eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; die Voraussetzungen zur Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Ein Gehörsverstoß wurde verneint. Nach Klagerücknahme mit Einwilligung des BAMF wurde das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt.
Ausgang: PKH-Antrag für Berufung abgelehnt; Klageverfahren nach Klagerücknahme mit Einwilligung des BAMF eingestellt und erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt besondere, in der Norm genannten Zulassungsgründe voraus; bloße einzelfallbezogene Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils genügen nicht.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO ist nur bei substantiiertem Vorbringen begründet; pauschale Behauptungen von Aufklärungsdefiziten begründen keinen Gehörsverstoß.
Bei Rücknahme der Klage und Einwilligung der Behörde ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 87a, 92 Abs. 3, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5466/15.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Rubrum
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) der Klägerin verletzt. Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt weiter oder anders aufklären müssen, gereift schon deshalb nicht durch, weil Aufklärungsmängel grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO gehören.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 ‒ 4 A 1070/15.A ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Auch die mit den einzelfallbezogenen Einwänden geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG.
Nachdem die Klägerin die Klage während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat und die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme im Wege einer allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilt ist, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).