Zulassung der Berufung in Asylsache wegen nicht substantiierten Divergenzrügen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache. Das OVG gewährte zwar Wiedereinsetzung, wies den Zulassungsantrag jedoch zurück, weil die geltend gemachte Divergenz nach §78 AsylVfG nicht hinreichend konkret dargelegt war. Erforderlich ist die Benennung eines verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes und dessen Gegenüberstellung mit übergeordneter Rechtsprechung. Das bloße Fehlen einer gesonderten Erwägung der Flucht rechtfertigt keine Divergenzrüge.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter Divergenz gemäß §78 AsylVfG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 AsylVfG ist gemäß § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylVfG darzulegen, welcher konkret bestimmte, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachensatz der angegriffenen Entscheidung im Widerspruch zur übergeordneten Rechtsprechung steht.
Die bloße Verweisung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Benennung des konkreten abweichenden Rechts- oder Tatsachensatzes genügt den Darlegungserfordernissen der Divergenzrüge nicht.
Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge unverzichtbar; eine rein vorwurfsartige Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung rechtfertigt keine Zulassung.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berührt lediglich die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und ersetzt nicht die substantielle Begründungspflicht für die Zulassung der Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 1596/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zwar dürfte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren sein, nachdem sich seine neuen Prozessbevollmächtigten die Nachholung der Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist durch die nicht mehr bevollmächtigten früheren Bevollmächtigten ausdrücklich zu eigen gemacht haben. Der Zulassungsantrag rechtfertigt aber in der Sache nicht die Zulassung der Berufung.
Eine allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil verstoße gegen die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1960 – BVerwG I C 235.58 –. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2015 – 4 A 361/15.A –; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – BVerwG 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht im Rahmen eines Asylbegehrens besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstanden werden.
Selbst wenn man der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kläger die allgemeine Aussage entnimmt, die Tatsache der Flucht müsse bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht berücksichtigt werden, hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, mit dem es dieser Aussage widersprochen hat. Hierfür genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der Flucht in seinen Entscheidungsgründen nicht gesondert berücksichtigt hat. Insoweit beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – BVerwG 8 B 36.13 –, juris, Rn. 8.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.