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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 163/26.A·06.02.2026

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fristgerechter Begründung (§78 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (mündliche Verhandlung 9.12.2025). Der Antrag wird verworfen, weil der Kläger innerhalb der einmonatigen Frist des §78 Abs.4 AsylG keine der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe gemäß §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht hinreichend begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter und substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe nach §78 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Frist des §78 Abs.4 AsylG keine der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

Die für die Zulassung erforderliche Substantiierung hat den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG zu genügen; nach Fristablauf kann eine verspätete Begründung nicht mehr berücksichtigt werden.

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Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag zu den Gründen des Fristversäumnisses voraus; der bloße Verweis auf Schwierigkeiten bei der Suche nach neuem Prozessbevollmächtigten während der Feiertage genügt hierfür nicht ohne weiteres.

4

Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG; der Unterlegene trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1397/24.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger - ungeachtet dessen, dass er sich bei der Einlegung seines Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen - trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist mit Ende des 12.1.2026 abgelaufen. Die Begründung kann damit nicht mehr fristgerecht erfolgen. Auf den Fristablauf ist der Kläger bereits mit Eingangsverfügung vom 15.1.2026 hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger auch auf entsprechenden Hinweis des Senats nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen Rechtsanwalt mit der fristgerechten Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war seinem ehemaligen Rechtsanwalt bereits am 11.12.2025 zugestellt worden, sodass dem Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist auch unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage hinreichend Zeit für die Suche nach einem neuen Rechtsanwalt verblieb.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.