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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1630/15.A·05.04.2017

Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden. Zentral ist die Frage, ob Mitglieder/ehemalige Unterstützer einer Gruppierung in Pakistan Verfolgung oder Todesstrafe/Folter droht. Das OVG lehnt PKH und Zulassung ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung nicht erfüllt sind. Ein Vortrag im Wiederaufgreifungsantrag bleibt möglich.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung jeweils abgelehnt; Zulassungsanforderungen wegen unzureichender Darlegung nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und konkret in ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dargelegt wird.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte oder Quellen (z. B. Auskünfte, Berichte, Erkenntnisquellen), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen unzutreffend sind.

4

Allein pauschale oder allgemeine Verweise auf Medienberichte oder die bloße Behauptung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung genügen nicht zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund.

5

Neu vorgetragene Erkenntnisse zur Verfolgungsgefährdung können gegebenenfalls im Wege eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorgebracht werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 ff. AsylVfG§ 4 AsylVfG§ 3e AsylVfG§ 78 Abs. 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 574/14.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.          aus C.         wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

6

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

8

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage,

9

ob Mitglieder und ehemalige Unterstützer des „Peoples‘ Aman Committee“ (PAC) auf Grund der Ingewahrsamnahme von V.     C1.      , dem Führer der Balouchi-Group, zu der das PAC gehört, und dessen Aussagen gegenüber dem pakistanischen Geheimdienst, insbesondere die Bekanntgabe von Namen der Mitglieder und ehemaligen Unterstützer, einer staatlichen Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG in Pakistan ausgesetzt sind und ihnen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der staatlichen Verfolgung getötet werden, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht im Sinne von § 4 AsylVfG, da kein interner Schutz nach § 3e AsylVfG besteht,

10

rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

11

Der Kläger legt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Er behauptet lediglich pauschal, das klägerische Verfolgungsschicksal sei kein Einzelschicksal.

12

Auch fehlt es an jeglicher Darlegung von Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Befürchtungen ergeben könnte. Dessen hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil sich der Kläger nach eigenen Angaben von der verfolgten Gruppierung abgewandt hatte. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, welche Mitglieder oder ehemaligen Unterstützer V.     C1.      gegenüber dem pakistanischen Geheimdienst namhaft gemacht haben könnte und ob der Kläger zu diesen gehört. Insoweit genügt es nicht, dass der Kläger V.     C1.      – entsprechend den Angaben in der Antragsbegründung – namentlich bekannt sein mag. Auch die Behauptung des Klägers, in den deutschen Medien gebe es keine Berichterstattung zur Ingewahrsamnahme von V.     C1.      , lediglich den internationalen Medien könnten hierzu Informationen entnommen werden, befreit den Kläger nicht davon, konkret die einschlägigen Quellen zu benennen, auf die er sich stützt. Der allgemeine Verweis auf „Ary News“, die „Daily Times“ und „pakistanische Medienberichte“ genügt hierzu nicht. Die Bezugnahme auf einen näher bezeichneten Beitrag auf „spiegel-online“ ist unergiebig, weil er sich in allgemeiner Form allein zur Aussetzung von Hinrichtungen in Pakistan verhält, ohne die vom Kläger aufgeworfenen Fragen näher zu berühren.

13

Soweit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar.

14

Es steht dem Kläger frei, die vorgetragenen neuen Erkenntnisse zur seiner Verfolgungsgefährdung im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen.

15

Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – BVerwG 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595, Rn. 13 f.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.