Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen nicht hinreichender Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren und rügen Gehörsverletzung sowie unzureichende gerichtliche Sachaufklärung. Das OVG NRW lehnt die Zulassung ab, weil das VG die vorgetragenen Angaben geprüft und als unglaubhaft bewertet hat. Ein bloßer Aufklärungsmangel begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Verfahrensrüge und Vorbringen zur Sachaufklärung nicht ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass Verfahrensmängel substantiiert dargelegt werden; bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung genügt nicht.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das Gericht die vorgebrachten Angaben geprüft und begründet abgewogen oder als unglaubhaft gewürdigt hat.
Ein etwaiger Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung (z. B. fehlende Erkundigung beim Auswärtigen Amt) begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung oder einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen.
Rechtsrügen gegen die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeit von Angaben sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen allein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1622/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Indem die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht hätte die vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung geschilderten vergeblichen Bemühungen um internen Schutz nicht hinreichend berücksichtigt, zeigen sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit seinen Angaben hierzu ausführlich auseinandergesetzt und diese als unglaubhaft eingestuft (vgl. Entscheidungsabdruck S. 6 f.).
Der Einwand der Kläger, das Gericht habe die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verletzt, da es keine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu ihrer Gefährdungssituation in den pakistanischen Großstädten oder anderen Landesteilen Pakistans eingeholt habe, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
Die Kritik der Kläger an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungs-gerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vorneherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.