Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an Rücknahme des Bewilligungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zur Rücknahme eines Bewilligungsbescheids. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung des Ermessens und der Anhörungspflicht bestehen. Das OVG gewährte die Zulassung, da es Anhaltspunkte gibt, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW eine rückwirkende Rücknahme ohne weitergehende Ermessensabwägung vorsehen kann und die fehlende Anhörung daher rechtlich unerheblich sein könnte. Die Prüfung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin wurde ebenfalls als ernstlich zweifelhaft bewertet; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO stattgegeben; Kostenverteilung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Rubrumangaben sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn rechtliche Tatsachenänderungen (z. B. Verschmelzung mit Adressänderung) eingetreten sind.
§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW kann vorsehen, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, sodass in typischen Fällen keine weiteren Ermessenserwägungen erforderlich sind und eine fehlende Anhörung rechtlich unerheblich sein kann.
Bei der Prüfung der Rücknahme sind die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Betroffenen und seine Kenntnis der Rechtswidrigkeit zentrale Erwägungen; liegt Kenntnis der Rechtswidrigkeit vor, kann das Vertrauen als nicht schutzwürdig beurteilt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1524/21
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.6.2023 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Gründe
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen dahin geändert, dass nach der Verschmelzung der Klägerin mit der H. Reisebüro GmbH eine Änderung der Geschäftsanschrift eingetreten ist.
Auf den Antrag des Beklagten ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihm dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, nicht erwogen habe, nämlich dass die Klägerin ihr Vorgehen und ihre Rechtsauffassung transparent gemacht habe, wird von der Klägerin schlüssig in Frage gestellt. Es kommt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Betracht, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ohne Erfordernis weiterer Ermessenserwägungen im Sinne eines intendierten Ermessens vorsieht, dass der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird und hier kein atypischer Sachverhalt gegeben ist. Für diesen Fall könnte die fehlende Anhörung rechtlich unerheblich sein.
Abgesehen davon dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe bereits nicht erwogen, dass die Klägerin ihr Vorgehen und ihre Rechtsauffassung transparent gemacht habe, schon der Sache nach nicht zutreffen. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht nur ausgeführt, Belange der Klägerin, die einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids entgegenstünden, lägen nicht vor, sondern zudem die handschriftliche Erklärung im Antrag der Klägerin vollständig wiederholt und daraus den Schluss gezogen, dass die Klägerin in Kenntnis der Richtlinien und in Kenntnis ihres Unternehmensverbundes und somit in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den Bescheid über eine Billigkeitsleistung in der Überbrückungshilfe II erhalten habe und ihr Vertrauen auf den Bestand des Bescheides somit nicht schutzwürdig sei.